Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Digitale Gesellschaft (SPO BDG)

Vom 26. Juli 2023

Aufgrund von Artikel 9 Satz 1 und Satz 2, Artikel 80 Absatz 1, Artikel 84 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 sowie Artikel 96 Absatz 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 05. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2010-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt (THWS) die folgende Satzung:

1.Abschnitt - Allgemeines

§1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

¹Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den Ablauf des Studiums für den Bachelorstudiengang Digitale Gesellschaft. ²Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Allgemeinen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (APO THWS) vom 26. April 2023 in deren jeweils geltenden Fassung.

§2 Studienziel und Studiengangsprofil

  1. ¹Das Ziel des Studiums besteht darin, mit anwendungsbezogener Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage Studierende zu Expertinnen und Experten im Kontext einer Digitalen Gesellschaft auszubilden. ²Dadurch bildet das Studium Studierende zur Befähigung aus, informationsverarbeitende Systeme zu bewerten bzw. eigenständig aufzubauen, welche durch Menschen gesteuert, bedient und weiterentwickelt werden.
  2. ¹Im Hinblick auf die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der Digitalisierungsexpertinnen und Digitalisierungsexperten wird eine umfassende Grundausbildung geboten, die die Fähigkeit zur methodischen Problemlösung vermittelt und eine rasche Einarbeitung in die zahlreichen Anwendungsgebiete einer digitalen Gesellschaft ermöglicht. ²Die angestrebte Anwendungsorientierung wird durch den Praxisbezug sowie das Praxismodul (s. § 6) erzielt. ³Zur Persönlichkeitsbildung erwerben die Studierenden neben fachlichen und methodischen Kenntnissen auch soziale Kompetenzen, sowie eine empirische Grundlagenausbildung. ⁴Weitere Lehrveranstaltungen im Kontext der freien Wahlpflichtfächer, im Zusammenhang mit hochschulweiten, regionalen und überregionalen Wettbewerben oder Hackathons, teilweise in internationaler Kooperation mit anderen Hochschulen, vermitteln die für den internationalen Arbeitsmarkt erforderlichen digitalen und sprachlichen Kompetenzen.
  3. ¹Die Studierenden werden beim Erwerb internationaler Kompetenzen unterstützt. ²Projektbezogenes und teamorientiertes Arbeiten in Seminaren und Projektarbeiten sowie Interdisziplinarität durch Vertiefungs- und Wahlfächer aus den anderen Studiengängen der Fakultäten bestimmen vor allem die letzte Studienphase. ³Zusammen mit den fakultätsübergreifenden Modulen im Curriculum werden in den letzten beiden Semestern zudem fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule an anderen Fakultäten, wie der Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften und der Fakultät Gestaltung, gefordert, um die interdisziplinäre Ausbildung abzurunden.
  4. Durch die explizite Methodenausbildung sowie der interdisziplinären Befähigung, sich zielführend in fremden Arbeitsgebieten und Arbeitsweisen zurechtzufinden, sind die Absolvierenden des Studienganges anschließend befähigt, beständig neues Wissen anzueignen sowie durch die erworbene hohe Flexibilität ihre Beschäftigungsfähigkeit in neuen und neuesten Berufsfeldern sicherzustellen.
  5. ¹Empirisch fundierter Praxisbezug prägt jeden Aspekt der Lehre im Bachelorstudiengang Digitale Gesellschaft. ²Bereits während der ersten vier Semester werden essentielle Aspekte praxisnaher empirischer Tätigkeiten behandelt, aktuelle Technologien und Fragestellungen im Arbeitsfeld der Digitalisierung vorgestellt und in den anschließenden Semestern durch die Auswahl von fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodulen individualisiert. 

§3 Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums

  1. ¹Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Bachelorstudiengang Digitale Gesellschaft ist der Nachweis
    a) der Hochschulreife,
    b) der Fachhochschulreife oder
    c) der Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Artikels 88 Absatz 5 und Absatz 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes vom 05. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung.
    ²Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Satz 1 a) bis c) erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767) in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Weitere Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums (insbesondere zur sprachlichen Studierfähigkeit) sowie zur Immatrikulation ergeben sich aus der Satzung über das Verfahren zur Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation an der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (Immatrikulationssatzung THWS) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Abschnitt - Aufbau des Studiums

§4 Regelstudienzeit und Beginn des Studiums

  1. Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester mit einer Gesamtsumme von insgesamt 210 Leistungspunkten gemäß European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS, im Folgenden als ECTS-Punkte bezeichnet).
  2. Das Studium beginnt im Wintersemester.

§5 Aufbau des Studiums und Studienmodule

  1. Der Aufbau des Studiums ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung.
  2. ¹Die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule (FWPM) gemäß § 7 Absatz 3 APO THWS dienen dem Aufbau vertiefender Kompetenzen und stehen daher in einem unmittelbar fachlichen Zusammenhang mit anderen Modulen des Bachelorstudiengangs Digitale Gesellschaft. ²Jede/ jeder Studierende muss sich für FWPM im Umfang von 30 ECTS-Punkten entscheiden. ³Die Module mit der besten Note bis zum Umfang der genannten ECTS-Punkte gehen in die Berechnung der Gesamtnote ein; es sei denn, die/der Studierende trifft gegenüber dem Hochschulservice Studium (HSST) vor Ausstellung des Zeugnisses verbindlich eine andere Auswahl.
  3. ¹Von den notwendigen 30 ECTS-Punkten aus den FWPMs können bis zu 25 ECTS-Punkte aus dem Angebot anderer Fakultäten (Bachelorstudiengänge) anerkannt werden. ²Über die Anerkennung entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag.
  4. ¹Die Belegung eines fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmoduls erfolgt über ein elektronisches Verfahren mit Zugriff auf das Hochschulnetz rechtzeitig vor Antritt des jeweiligen Moduls. ²Die Termine und Teilnahmebedingungen werden rechtzeitig vor der Belegung fakultätsweit bekannt gemacht. ³Nach Abschluss der Belegung werden die Listen mit den Matrikelnummern der an den FWPM teilnehmenden Studierenden fakultätsweit veröffentlicht. ⁴Eine Woche nach dieser Bekanntgabe sind diese Listen verbindlich. 

§6 Praxismodul

  1. Das Praxismodul besteht aus einer mindestens 20 Wochen und höchstens 26 Wochen dauernden, zusammenhängenden begleiteten Praxisphase sowie einem Begleitseminar.
  2. Zum Eintritt in das Praxismodul ist nur berechtigt, wer zum Zeitpunkt des Beginns des Praxismoduls mehr als 90 ECTS-Punkte erreicht hat.
  3. Das Praxismodul gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 11 Absatz 7 Satz 1 APO THWS das semesterbegleitende Portfolio erfolgreich abgenommen wurde.
  4. Das Praxismodul wird mit 30 ECTS-Punkten und dem Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ oder „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet.

3. Abschnitt - Prüfungen und Fristen

§7 Ergänzende Regelungen für sonstige Prüfungsleistungen

  1. ¹Die Projektarbeit ist so zu gestalten, dass eine Aufgabenstellung in der Regel im Team unter Betreuung von einer Dozentin/ einem Dozenten bearbeitet werden kann. ²Bei der Projektarbeit soll die Themenstellung so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in sieben Wochen fertig gestellt werden kann. ³Die Projektarbeit ist in der Regel an mehrere Studierende zur gemeinsamen Bearbeitung herauszugeben. ⁴Dabei muss die individuelle Leistung feststellbar und bewertbar sein. ⁵Mit der Projektarbeit kann begonnen werden, wenn mindestens 100 ECTS-Punkte erreicht sind. ⁶Nach Abgabe der Projektarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die/ den Studierenden gemäß § 26 Absatz 4 APO THWS statt.
  2. ¹Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 1 APO THWS beträgt der mögliche Zeitrahmen eines Referates zwischen 15 und 30 Minuten. ²Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 2 APO THWS beträgt der mögliche Zeitrahmen für eine Präsentation zwischen 15 und 60 Minuten.
  3. Die Bewertungskriterien der sonstigen Prüfungsleistungen sind vor Beginn der Prüfungsleistung festzulegen und den Studierenden mitzuteilen.

§8 Bachelorarbeit

    1. ¹Mit der Bearbeitung der Bachelorarbeit kann frühestens begonnen werden, wenn
      a) das Praxismodul mit Erfolg abgelegt,
      b) mindestens 150 ECTS-Punkte erreicht sowie
      c) das Modul „Soft und Professional Skills“ sowie die Projektarbeit erfolgreich abgelegt worden sind.
      ²Ausnahmen können durch die Prüfungskommission genehmigt werden.
    2. ¹Die Themenstellung sollte so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in zehn Wochen fertig gestellt werden kann. ²Zusätzliche Abgabekriterien, die über die Vorgaben des § 30 Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 APO THWS hinaus-gehen, sind der/ dem Studierenden spätestens mit der Themenausgabe verbindlich mitzuteilen.
      • ¹Nach Abgabe der Bachelorarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die Studierende/ den Studierenden mit mündlichen Erläuterungen statt. ²Die Präsentation findet in Gegen-wart der zuständigen Prüfenden statt, die ergänzende Fragen stellen können. ³Die Präsentation fließt in die Bewertung des Bachelorarbeitsmoduls im Verhältnis 1:4 zur Bachelorarbeit ein.

     

    §9 Regeltermine und Fristen

    1. ¹Folgende Modulprüfungen gelten als Grundlagen- und Orientierungsprüfungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 1 APO THWS:
      - Einführung in die Sozioinformatik,
      - Grundlagen Informatik sowie
      - Grundlagen Wirtschaftswissenschaften
      und müssen somit bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erstmals abgelegt werden. ²Hat die/ der Studierende eine dieser Fristen überschritten und die Gründe hierfür zu vertreten, gilt jede von der Fristüberschreitung betroffene Prüfungsleistung als erstmals abgelegt und wird mit „nicht ausreichend“ bzw. „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet (Fristfünf).
    2. ¹Weitere Fristen gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 APO THWS werden wie folgt festgelegt:
      a) Bis zum Ende des zweiten Fachsemesters sind Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt mindestens 21 ECTS-Punkten aus den ersten beiden Studiensemestern (gemäß den Anlagen zu dieser SPO) erfolgreich zu erbringen.
      b) Bis zum Ende des vierten Fachsemesters sind Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt mindestens 66 ECTS-Punkten aus den ersten vier Studiensemestern (gemäß den An-lagen zu dieser SPO) erfolgreich zu erbringen.
      ²Überschreitet die/ der Studierende eine der Fristen nach Satz 1 und hat die Gründe hierfür zu vertreten, gelten die noch nicht abgelegten Modulprüfungen als endgültig nicht bestanden.

    4. Abschnitt - Organisatorische Regelungen

    §10 Prüfungskommission

    Die Anzahl der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 APO THWS für den Bachelorstudiengang Digitale Gesellschaft beträgt drei.

    5. Abschnitt - Akademischer Grad, Schlussbestimmungen

    §11 Akademischer Grad

    Absolventinnen und Absolventen wird nach erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung der akademische Grad „Bachelor of Science“ (abgekürzt „B.Sc.“) verliehen.

    §12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

    Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft.

    Schluss, Unterschriften

    Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt vom 24.07.2023 sowie der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Präsidenten der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt gemäß Artikel 9 Satz 3 sowie Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 BayHIG vom 26.07.2023.

    Würzburg, den 26. Juli 2023

    Professor Dr. Robert Grebner, Präsident

    Abkürzungen

    Abkürzung abgekürzter Begriff
    APO THWS Allgemeine Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt
    AWPF allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach
    AWPM allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
    BA Bachelorarbeit
    BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
    BEEG Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
    B.Sc. Bachelor of Science
    BGBl Bundesgesetzblatt
    bZv besondere Zulassungsvoraussetzung (zum Antritt einer Prüfung)
    d Deutsch (als Prüfungssprache)
    e Englisch (als Prüfungssprache)
    ECTS European Credit Transfer and Accumulation System
    Ex Exkursion
    FWPM fachwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
    GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt
    HSST Hochschulservice Studium
    m.E./o.E. mit Erfolg/ohne Erfolg
    mP mündliche Prüfungsleistung
    MuSchG Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium - Mutterschutzgesetz
    PflegeZG Gesetz über die Pflegezeit - Pflegezeitgesetz
    P Praktikum
    Pro Projekt
    S Seminar
    SGB XI Elftes Buch des Sozialgesetzbuches
    soP sonstige Prüfungsleistung: Die konkrete Festlegung der Art der „sonstigen Prüfungsleistung“ erfolgt im Studienplan und wird jeweils zu Beginn des Semesters durch die verantwortliche Dozentin/den verantwortlichen Dozenten bekanntgegeben. Es wird jeweils nur eine Form der sonstigen Prüfungsleistung pro Modul verlangt.
    sP schriftliche Prüfungsleistung
    SPO Studien- und Prüfungsordnung
    SU seminaristischer Unterricht
    SWS Semesterwochenstunden
    THWS Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt
    Tpf Teilnahmepflicht gemäß § 22 Absatz 1 APO. Die Teilnahme wird auf Anwesenheitslisten durch Unterschrift dokumentiert. Zuständig für die Anwesenheitslisten ist die/der Modulverantwortliche.
    Ü Übung
    V Vorlesung

    Abkürzungen für die Formen der sonstigen Prüfungsleistungen

    Abkürzung abgekürzter Begriff
    A Projektarbeit
    B Referat
    C Präsentation
    D Dokumentation
    E Kolloquium
    F Hausarbeit
    G Portfolio
    H praktische Studienleistung

    Anlage 1

    Diese Anlage gilt für alle Studierenden, die das Studium im Bachelorstudiengang Digitale Gesellschaft ab dem 01. Oktober 2023 oder später aufnehmen.

    Nr. Prüfungs-nummer Modulname 1) Semester SWS ECTS-Punkte Lehrveran-staltungsart Voraus-setzung Prüfungsart Prüfungsform Prüfungs-sprache bZv Endnote Notenfaktor tats. Gewicht
    1 6910010 Grundlagen Informatik 1 4 5 SU sP 90 d/e ja 1 5
    2 6910020 Mathematik 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
    3 6910030 Informationspsychologie 1 4 5 SU sP 90 d/e ja 1 5
    4 6910040 Einführung in die Sozioinformatik 1 4 5 S soP G d ja 1 5
    5 6910050 Grundlagen Wirtschaftswissenschaften 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
    6 6910060 Design- und Medientheorie 1 4 5 V soP B,C,G d nein 1 0
    7 6910070 Programmieren 2 4 5 SU, Ü sP 90 d/e ja 4) ja 1 5
    8 99xxxxx Allgemeines Wahlpflichtmodul (AWPM) 2 4 5 SU 2) 2) 2) ja 1 5
    9 6910090 Medienpsychologie 2 4 5 SU soP C,G,H d/e ja 1 5
    10 6910100 Empirische Grundlagen 2 4 5 S soP C,G,H d/e ja 1 5
    11 6910110 Einführung in das Recht 2 4 5 S soP G d ja 1 5
    12 6910120 English for IT 2 4 5 SU sP 90 e ja 1 5
    13 6910130 Grundlagen Künstliche Intelligenz 3 4 5 S soP C,G,H d/e ja 1 5
    14 6910140 Softwareentwicklung 3 4 5 SU sP 90 d/e ja 1 5
    15 6910150 Kognitive Prozesse 3 4 5 S soP G d/e ja 1 5
    16 6910160 Themen der Sozioinformatik 3 4 5 S soP G d/e ja 1 5
    17 6910170 Innovationsmanagement und Unternehmensgründung 3 4 5 SU sP 90 d/e ja 1 5
    18 6910180 Oberflächengestaltung und Usability 3 4 5 SU, Ü sP 90 d/e ja 1 5
    19 6910190 Soft und Professional Skills 4 4 5 S 6) soP (m.E./o.E.) C d nein 0 0
    20 6910200 IT-Projektmanagement 4 4 5 SU, Ü sP 90 d/e ja 1 5
    21 6910210 Mensch-Computer-Interaktion 4 4 5 S soP C,G,H d/e ja 1 5
    22 6910220 ELSI und Digitalisierung 4 4 5 S soP G d/e ja 1 5
    23 6910230 Urheber- und Medienrecht 4 4 5 S sP 90 d/e ja 1 5
    24 6910240 Ästhetik und Philosophie 4 4 5 V soP B,C,G d nein 1 0
    25 6910250 Praxismodul und Begleitungsseminar 5 1 30 > 90 ECTS-Punkte soP (m.E./o.E.) G, D d/e nein 0 0
    26 6910260 Projektarbeit 6 4 10 Pro 100 ECTS-Punkte soP A d/e ja 1 10
    27 6910270 Praktische Anwendungsgebiete der Digitalisierung 6 4 5 S soP G d/e ja 1 5
    28 5003xxx FWPM I 6 4 5 S sP o. soP 5) d/e ja 1 5
    29 5003xxx FWPM II 6 4 5 S sP o. soP 5) d/e ja 1 5
    30 5003xxx FWPM III 6 4 5 S sP o. soP 5) d/e ja 1 5
    31 5003xxx FWPM IV 7 4 5 S sP o. soP 5) d/e ja 1 5
    32 5003xxx FWPM V 7 4 5 S sP o. soP 5) d/e ja 1 5
    33 5003xxx FWPM VI 7 4 5 S sP o. soP 5) d/e ja 1 5
    34 6910340 Bachelorarbeit und Bachelorseminar 7 15 150 ECTS-Punkte, Module 19, 25, 26 BA, soP C d/e Tpf bei BSem ja 1 15

    1) Alle Module sind prinzipiell für ein Auslandsstudium geeignet.

    2) Näheres regelt die Fakultät Angewandte Natur- und Geisteswissenschaften.

    3) Besteht eine Wahlmöglichkeit, erfolgt die Festlegung der Prüfungssprache im Studienplan.

    4) Zum Erwerb sind 50 % der erreichbaren Punkte aus den zu bearbeitenden Übungen nachzuweisen.

    5) Es wird entweder eine schriftliche Prüfung mit 90 Minuten Dauer oder eine sonstige Prüfung (A-H) verlangt. Die Festlegung erfolgt individuell für jede einzelne Lehrveranstaltung im Studienplan für das jeweilige Semester.

    6) Die Veranstaltung besteht aus mehreren Teilen, die wiederholt im Semester angeboten werden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Teil und damit der Fortschritt an der Gesamtveranstaltung werden durch ein Testat der Dozentin/ des Dozenten bescheinigt. Zum erfolgreichen Abschluss der Gesamtveranstaltung sind alle Testate nachzuweisen.