Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang E-Commerce (SPO BEC)

Vom 26. Juli 2023, in der Fassung der Änderungssatzung vom 09. April 2024

Der Text dieser SPO ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung.

Aufgrund von Artikel 9 Satz 1 und Satz 2, Artikel 80 Absatz 1, Artikel 84 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 sowie Artikel 96 Absatz 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 05. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2010-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt (THWS) die folgende Satzung:

1. Abschnitt - Allgemeines

§1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

¹Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den Ablauf des Studiums für den Bachelorstudiengang E-Commerce. ²Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Allgemeinen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (APO THWS) vom 26. April 2023 in deren jeweils geltenden Fassung.

§2 Studienziel und Studiengangsprofil

  1. ¹Das Ziel des Studiums besteht darin, mit anwendungsbezogener Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage Studierende zu E-Commerce Expertinnen und Experten auszubilden. ²Das Studium führt Studierende zur Befähigung, komplexe Systeme zur betrieblichen Absatzunterstützung und der damit verbundenen Informationsverarbeitung und -versorgung zu gestalten und zu realisieren.
  2. ¹Im Hinblick auf die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten in der Praxis wird eine umfassende Grundausbildung geboten, die die Fähigkeit zur methodischen Problemlösung vermittelt und eine rasche Einarbeitung in die zahlreichen Anwendungsgebiete des Electronic Commerce ermöglicht. ²Die angestrebte Anwendungsorientierung wird durch den Praxisbezug der Lehrenden sowie das Praxismodul (s. § 6) und die Projektarbeit (s. § 7 Absatz 1) erzielt.
  3. ¹Zur Persönlichkeitsbildung erwerben die Studierenden neben fachlichen und methodischen Kenntnissen auch soziale Kompetenzen (Soft und Professional Skills) sowie sprachliche Fertig-keiten. ²Weitere Lehrveranstaltungen, teilweise in internationaler Kooperation mit anderen Hoch-schulen, vermitteln die für den internationalen Arbeitsmarkt erforderlichen interkulturellen und sprachlichen Kompetenzen.

§3 Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums

  1. ¹Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Bachelorstudiengang E-Commerce ist der Nachweis
    a) der Hochschulreife,
    b) der Fachhochschulreife oder
    c) der Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Artikels 88 Absatz 5 und Absatz 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes vom 05. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung.
    ²Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Satz 1 a) bis c) erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767) in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Weitere Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums (insbesondere zur sprachlichen Studierfähigkeit) sowie zur Immatrikulation ergeben sich aus der Satzung über das Verfahren zur Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation an der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (Immatrikulationssatzung THWS) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Abschnitt - Aufbau des Studiums

§4 Regelstudienzeit und Beginn des Studiums

  1. Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester mit einer Gesamtsumme von insgesamt 210 Leistungspunkten gemäß European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS, im Folgenden als ECTS-Punkte bezeichnet).
  2. Das Studium beginnt im Wintersemester.

§5 Aufbau des Studiums und Studienmodule

  1. Der Aufbau des Studiums ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung.
  2. ¹Die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule (FWPM) gemäß § 7 Absatz 3 APO THWS dienen dem Aufbau vertiefender Kompetenzen und stehen daher in einem unmittelbar fachlichen Zusammenhang mit anderen Modulen des Bachelorstudiengangs E-Commerce. ²Jede/ jeder Studierende muss sich für FWPM im Umfang von 15 ECTS-Punkten entscheiden. ³Die Module mit der besten Note bis zum Umfang der genannten ECTS-Punkte gehen in die Berechnung der Gesamtnote ein; es sei denn, die/ der Studierende trifft gegenüber dem Hochschulservice Studium (HSST) vor Ausstellung des Zeugnisses verbindlich eine andere Auswahl.
  3. ¹Pflicht- und Wahlpflichtmodule können von der Fakultät Informatik und Wirtschaftsinformatik einzelnen Vertiefungsmodulen zugeordnet werden, wobei die einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtmodule auch mehreren Vertiefungsmodulen zugeordnet werden können. ²Ein Vertiefungsmodul dient einer Schwerpunktsetzung innerhalb des Bachelorstudiengangs E-Commerce. ³Als Vertiefungsmodule werden angeboten:
    a) Conversion Optimierung (CO)
    b) Web-Management (WM)
    c) Shop-Systeme (SH).
    ⁴Außerdem kann auch das Vertiefungsmodul Mobile und Ubiquitous Solutions (MS) aus dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik gewählt werden. ⁵Auf Antrag kann die Prüfungskommission mit Zustimmung der für das Vertiefungsmodul verantwortlichen Professorinnen und Professoren auch die Zulassung zu einem anderen Vertiefungsmodul genehmigen. ⁶Das Vertiefungsmodul hat einen Umfang von 15 ECTS-Punkten und besteht aus einem Vertiefungsseminar und zwei weiteren Pflichtmodulen, die im Studienplan beschrieben werden. ⁷Es kann belegt werden, wenn mindestens 120 ECTS-Punkte erreicht sind und das Praxismodul erfolgreich abgeleistet ist.
  4. ¹Die Belegung eines Vertiefungsmoduls und fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmoduls erfolgt über ein elektronisches Verfahren mit Zugriff auf das Hochschulnetz rechtzeitig vor Antritt des jeweiligen Moduls. ²Die Termine und Teilnahmebedingungen werden rechtzeitig vor der Belegung fakultätsweit bekannt gemacht. ³Nach Abschluss der Belegung werden die Listen mit den Matrikelnummern der an den Vertiefungsmodulen bzw. FWPM teilnehmenden Studierenden fakultäts-weit veröffentlicht. ⁴Eine Woche nach dieser Bekanntgabe sind diese Listen verbindlich. ⁵Über einen Antrag der/ des Studierenden auf Wechsel in ein anderes Vertiefungsmodul entscheidet die Prüfungskommission. ⁶Dabei können im bisher belegten Vertiefungsmodul erbrachten Leistungen nicht für das neue Vertiefungsmodul anerkannt werden

§6 Praxismodul

  1. (1) ¹Das Praxismodul besteht aus einer mindestens 20 Wochen und höchstens 26 Wochen dauern-den, zusammenhängenden begleiteten Praxisphase sowie einem Begleitseminar. ²Das Praxismodul wird durch das Modul Soft und Professional Skills vorbereitet.
  2. Zum Eintritt in das Praxismodul ist nur berechtigt, wer zum Zeitpunkt des Beginns des Praxismoduls  mehr als 90 ECTS-Punkte erreicht hat.
  3. ¹Das Modul Soft und Professional Skills findet in Form einer Blockveranstaltung in der Regel vor Beginn der begleiteten Praxisphase statt. ²Einzelheiten werden im Studienplan geregelt.
  4. Das Praxismodul gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 11 Absatz 7 Satz 1 APO THWS eine Präsentation über das für die begleitete Praxisphase vereinbarte Projekt erfolgreich abgelegt wurde.
  5. Das Praxismodul wird mit 25 ECTS-Punkten und dem Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ oder „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet.

3. Abschnitt - Prüfungen und Fristen

§7 Ergänzende Regelungen für sonstige Prüfungsleistungen

  1. (1) ¹Die Projektarbeit ist so zu gestalten, dass eine Aufgabenstellung in der Regel im Team unter Betreuung von einer Dozentin/ einem Dozenten bearbeitet werden kann. ²Bei der Projektarbeit soll die Themenstellung so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in sieben Wochen fertig gestellt werden kann. ³Die Projektarbeit ist in der Regel an mehrere Studierende zur gemeinsamen Bearbeitung herauszugeben. ⁴Dabei muss die individuelle Leistung feststellbar und bewertbar sein. ⁵Mit der Projektarbeit kann begonnen werden, wenn mindestens 100 ECTS-Punkte erreicht sind. ⁶Nach Abgabe der Projektarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die/ den Studierenden gemäß § 26 Absatz 4 APO THWS statt.
  2. Die Bewertungskriterien der sonstigen Prüfungsleistungen sind vor Beginn der Prüfungsleistung festzulegen und den Studierenden mitzuteilen.

§8 Bachelorarbeit

  1. ¹Mit der Bearbeitung der Bachelorarbeit kann frühestens begonnen werden, wenn
    a) das Praxismodul und die Module English Communication sowie Soft und Professional Skills jeweils mit Erfolg abgelegt,
    b) mindestens 150 ECTS-Punkte erreicht sowie
    c) die Projektarbeit erfolgreich abgelegt worden
    sind.  ²Ausnahmen können durch die Prüfungskommission genehmigt werden.
  2. ¹Die Themenstellung sollte so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in zwei Monaten fertig gestellt werden kann. ²Zusätzliche Abgabekriterien, die über die Vorgaben des § 30 Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 APO THWS hinaus-gehen, sind der/ dem Studierenden spätestens mit der Themenausgabe verbindlich mitzuteilen.
  3. ¹Nach Abgabe der Bachelorarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die Studierende/ den Studierenden mit mündlichen Erläuterungen statt. ²Die Präsentation findet in Gegen-wart der zuständigen Prüfenden statt, die ergänzende Fragen stellen können. ³Die Präsentation fließt in die Bewertung des Bachelorarbeitsmoduls im Verhältnis 1:4 zur Bachelorarbeit ein.

§9 Regeltermine und Fristen

  1. Folgende Modulprüfungen gelten als Grundlagen- und Orientierungsprüfungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 1 APO THWS:
    - Web-Programmierung I,
    - Grundlagen Informatik und E-Commerce sowie
    - Oberflächengestaltung und Usability
    und müssen somit bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erstmals abgelegt werden. ²Hat die/ der Studierende eine dieser Fristen überschritten und die Gründe hierfür zu vertreten, gilt jede von der Fristüberschreitung betroffene Prüfungsleistung als erstmals abgelegt und wird mit „nicht ausreichend“ bzw. „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet (Fristfünf).
  2. ¹Weitere Fristen gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 APO THWS werden wie folgt festgelegt:
    a) Bis zum Ende des zweiten Fachsemesters sind Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt mindestens 21 ECTS-Punkten aus den ersten beiden Studiensemestern (gemäß den Anlagen zu dieser SPO) erfolgreich zu erbringen.
    b) Bis zum Ende des vierten Fachsemesters sind Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt mindestens 66 ECTS-Punkten aus den ersten vier Studiensemestern (gemäß den An-lagen zu dieser SPO) erfolgreich zu erbringen.
    ²Überschreitet die/ der Studierende eine der Fristen nach Satz 1 und hat die Gründe hierfür zu vertreten, gelten die noch nicht abgelegten Modulprüfungen als endgültig nicht bestanden.

4. Abschnitt - Organisatorische Regelungen

§10 Prüfungskommission

Die Anzahl der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 APO THWS für den Bachelorstudiengang E-Commerce beträgt drei.

5. Abschnitt - Akademischer Grad, Schlussbestimmungen

§11 Akademischer Grad

Absolventinnen und Absolventen wird nach erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung der akademische Grad „Bachelor of Science“ (abgekürzt „B.Sc.“) verliehen.

§12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft.

§13 Übergangsbestimmungen

Diese Fassung der Studien- und Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der APO THWS vom 26. April 2023 für alle Studierenden im Bachelorstudiengang E-Commerce, die das Studium zum 01. Oktober 2023 oder später aufnehmen bzw. diesem Zeitpunkt durch Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zuzuordnen sind.

Schluss, Unterschrift

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt vom 24.07.2023 sowie der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Präsidenten der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt gemäß Artikel 9 Satz 3 sowie Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 BayHIG vom 26.07.2023.

Würzburg, den 26. Juli 2023

Professor Dr. Robert Grebner, Präsident

Abkürzungen

Abkürzung abgekürzter Begriff
APO THWS Allgemeine Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt
AWPF allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach
AWPM allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
BA Bachelorarbeit
BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BEEG Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
B.Sc. Bachelor of Science
BGBl Bundesgesetzblatt
bZv besondere Zulassungsvoraussetzung (zum Antritt einer Prüfung)
d Deutsch (als Prüfungssprache)
e Englisch (als Prüfungssprache)
ECTS European Credit Transfer and Accumulation System
Ex Exkursion
FWPM fachwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt
HSST Hochschulservice Studium
m.E./o.E. mit Erfolg/ohne Erfolg
mP mündliche Prüfungsleistung
MuSchG Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium - Mutterschutzgesetz
PflegeZG Gesetz über die Pflegezeit - Pflegezeitgesetz
P Praktikum
Pro Projekt
S Seminar
SGB XI Elftes Buch des Sozialgesetzbuches
soP sonstige Prüfungsleistung: Die konkrete Festlegung der Art der „sonstigen Prüfungsleistung“ erfolgt im Studienplan und wird jeweils zu Beginn des Semesters durch die verantwortliche Dozentin/den verantwortlichen Dozenten bekanntgegeben. Es wird jeweils nur eine Form der sonstigen Prüfungsleistung pro Modul verlangt.
sP schriftliche Prüfungsleistung
SPO Studien- und Prüfungsordnung
SU seminaristischer Unterricht
SWS Semesterwochenstunden
THWS Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt
Tpf Teilnahmepflicht gemäß § 22 Absatz 1 APO. Die Teilnahme wird auf Anwesenheitslisten durch Unterschrift dokumentiert. Zuständig für die Anwesenheitslisten ist die/der Modulverantwortliche.
Ü Übung
V Vorlesung

Abkürzungen für die Formen der sonstigen Prüfungsleistungen

Abkürzung abgekürzter Begriff
A Projektarbeit
B Referat
C Präsentation
D Dokumentation
E Kolloquium
F Hausarbeit
G Portfolio
H praktische Studienleistung

Anhang 1

Diese Anlage gilt für alle Studierenden, die das Studium im Studiengang Bachelor E-Commerce am 01. Oktober 2023 oder später aufnehmen
Nr. Prüfungsnummer Modulname 1) Semester SWS ECTS-Punkte Lehrveranstaltungsart Voraussetzung Prüfungsart Prüfungsform Prüfungssprache bZv Endnote Notenfaktor tats. Gewicht
1 6100120 Web-Programmierung I 1 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 4) ja 1 5
2 6100220 Web-Programmierung II 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 4) ja 1 5
3 6100510 Grundlagen Informatik und E-Commerce 1 4 5 SU sP 90 8) d ja 1 5
4 6100400 Digitale Zeichensysteme 2 4 5 SU soP G d ja 1 5
5 6102310 Oberflächengestaltung und Usability 1 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5
6 6100600 Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
7 6100710 Einführung in Web-Technologien mit Web-Projekt 2 4 5 SU, Ü soP G d ja 1 5
8 6100820 English for E-Commerce 1 4 5 S sP 90 e ja 1 5
9 6100310 Mathematik I 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
10 6100320 Mathematik II 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
11 6101810 Statistik 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5
12 99xxxxx AWPM 2 4 5 2) ja 1 5
13 6100230 Web-Programmierung III 3 4 5 SU, Ü soP G d ja 1 5
14 6102210 Online-Marketing 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
15 6102010 Rechnungswesen 3 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5
16 6101210 Datenbanken 3 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 4) ja 1 5
17 6101400 Web-Anwendungs- und Entwicklungssysteme 4 4 5 SU soP G d ja 1 5
18 6101510 IT-Projektmanagement 4 4 5 SU, Ü sP 90 d / e ja 1 5
19 6101600 Software Engineering 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
20 6101710 EC-Hauptseminar 4 4 5 S soP C, E, G d Tpf ja 1 5
21 6100930 Innovationsmanagement und Unternehmensgründung 4 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
22 6100830 English Communication 4 4 5 S soP (m.E./o.E.) C e Tpf nein 0 0
23 6102110 Content Engineering 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5
24 6102700 Mobile Systeme und Anwendungen 3 4 5 SU soP G d ja 1 5
25 6102410 Praxismodul 5 1 25 > 90 ECTS-Punkte soP (m.E./o.E.) C, D d / e nein 0 0
26 6101110 Soft und Professional Skills 5 6 5 S 7) soP (m.E./o.E.) C d nein 0 0
27 6102600 Wirtschafts- und IT-Recht 7 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
28 6102800 Projektarbeit 6 4 10 Pro 100 ECTS-Punkte soP A d / e ja 1 10
29 5003xxx FWPM I 6 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
30 5003xxx FWPM II 6 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
31 5003xxx FWPM III 7 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
32 610[4-6]100 Vertiefungsseminar 6 4 5 S 120 ECTS-Punkte 6102410 sP o. soP 5) d / e Tpf ja 1 5
33 610[4-6]2xx Vertiefung I 6 4 5 S 120 ECTS-Punkte 6102410 6) 6) d / e ja 1 5
34 610[4-6]2xx Vertiefung II 7 4 5 S 120 ECTS-Punkte 6102410 6) 6) d / e ja 1 5
35 6103700 Bachelorarbeit und Bachelorseminar 7 15 150 ECTS-Punkte 6100830 6101110 6102400 6102800 BA, soP C d / e Tpf bei BSem ja 1 15

1) Alle Module sind prinzipiell für ein Auslandsstudium geeignet.

2) Näheres regelt die Fakultät Angewandte Natur- und Geisteswissenschaften.

3) Besteht eine Wahlmöglichkeit, erfolgt die Festlegung der Prüfungssprache im Studienplan.

4) Zum Erwerb sind 50 % der erreichbaren Punkte aus den zu bearbeitenden Übungen nachzuweisen.

5) Es wird entweder eine schriftliche Prüfung mit 90 Minuten Dauer oder eine sonstige Prüfung bzw. zwei sonstige Prüfungen (A-H) verlangt. Die Festlegung erfolgt individuell für jede einzelne Lehrveranstaltung im Studienplan für das jeweilige Semester.

6) Es wird entweder eine schriftliche Prüfung mit 90 Minuten Dauer oder eine sonstige Prüfung (A-H) verlangt. Die Festlegung erfolgt individuell für jede einzelne Lehrveranstaltung im Studienplan für das jeweilige Semester.

7) Die Veranstaltung besteht aus mehreren Teilen, die wiederholt im Semester angeboten werden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Teil und damit der Fortschritt an der Gesamtveranstaltung werden durch ein Testat der Dozentin/ des Dozenten bescheinigt. Zum erfolgreichen Abschluss der Gesamtveranstaltung sind alle Testate nachzuweisen.

8) Die Modulprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen, die jeweils zu 50% in die Note einfließen. Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, gilt die Modulprüfung als insgesamt nicht bestanden und muss komplett wiederholt werden.