Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik (SPO BIN)

Vom 26. Juli 2023

Der Text dieser SPO ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung.

Aufgrund von Artikel 9 Satz 1 und Satz 2, Artikel 80 Absatz 1, Artikel 84 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 sowie Artikel 96 Absatz 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 05. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2010-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt (THWS) die folgende Satzung:

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1. Abschnitt - Allgemeines

§1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

¹Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den Ablauf des Studiums für den Bachelorstudiengang Informatik. ²Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Allgemeinen Prüfungsordnung der Technischen Hoch-schule Würzburg-Schweinfurt (APO THWS) vom 26. April 2023 in deren jeweils geltenden Fassung.

§2 Studienziel und Studiengangsprofil

  1. ¹Das Ziel des Studiums besteht darin, mit anwendungsbezogener Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage Studierende zu Informatikerinnen und Informatikern auszubilden. ²Das Studium führt Studierende zur Befähigung, informationsverarbeitende Systeme in unterschiedlichen Anwendungsfeldern aufzubauen, (weiter) zu entwickeln und zu betreiben.
  2. ¹Im Hinblick auf die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der Informatikerinnen und Informatiker wird eine umfassende Grundausbildung geboten, die die Fähigkeit zur methodischen Problemlösung vermittelt und eine rasche Einarbeitung in die zahlreichen Einsatzgebiete der Informatik ermöglicht. ²Die angestrebte Anwendungsorientierung wird durch den Praxisbezug der Lehrenden sowie das Praxismodul (s. § 6) erzielt.
  3. ¹Zur Persönlichkeitsbildung erwerben die Studierenden neben fachlichen und methodischen Kenntnissen auch Kommunikations- und soziale Kompetenzen sowie sprachliche Fertigkeiten. ²Weitere Lehrveranstaltungen, teilweise in internationaler Kooperation mit anderen Hochschulen, vermitteln die für den internationalen Arbeitsmarkt erforderlichen multikulturellen und sprachlichen Kompetenzen.

§3 Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums

  1. ¹Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Bachelorstudiengang Informatik ist der Nachweis
    a) der Hochschulreife,
    b) der Fachhochschulreife oder
    c) der Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Artikels 88 Absatz 5 und Absatz 6 des Baye-rischen Hochschulinnovationsgesetzes vom 05. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung.
    ²Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Satz 1 a) bis c) erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 2. November 2007 (GVBl S. 767) in der jeweils geltenden Fassung. 
  2. Weitere Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums (insbesondere zur sprachlichen Studierfähigkeit) sowie zur Immatrikulation ergeben sich aus der Satzung über das Verfahren zur Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation an der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (Immatrikulationssatzung THWS) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Abschnitt - Aufbau des Studiums

§4 Regelstudienzeit und Beginn des Studiums

    1. Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester mit einer Gesamtsumme von insgesamt 210 Leistungspunkten gemäß European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS, im Folgenden als ECTS-Punkte bezeichnet).
    2. Das Studium beginnt im Wintersemester.

    §5 Aufbau des Studiums und Studienmodule

    1. Der Aufbau des Studiums ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung.
    2. ¹Die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule (FWPM) gemäß § 7 Absatz 3 APO THWS dienen dem Aufbau vertiefender Kompetenzen und stehen daher in einem unmittelbar fachlichen Zusammenhang mit anderen Modulen des Bachelorstudiengangs Informatik. ²Jede/jeder Studierende muss sich für FWPM im Umfang von 35 ECTS-Punkten entscheiden. ³Dabei sind FWPM im Umfang von jeweils mindestens 5 ECTS-Punkten aus den folgenden drei FWPM-Kategorien zu belegen:
      - Seminar,
      - Wirtschaft/Recht/Soziales,
      - Fremdsprache: Englisch.
      ⁴Die Kategorien können den einzelnen Modulbeschreibungen sowie dem Studienplan für das jeweilige Semester entnommen werden. ⁵Die Module mit der besten Note bis zum Umfang der genannten ECTS-Punkte gehen in die Berechnung der Gesamtnote ein; es sei denn, die/der Studierende trifft gegenüber dem Hochschulservice Studium (HSST) vor Ausstellung des Zeugnisses verbindlich eine andere Auswahl.
    3. ¹Die Belegung eines fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmoduls erfolgt über ein elektronisches Verfahren mit Zugriff auf das Hochschulnetz rechtzeitig vor Antritt des jeweiligen Moduls. ²Die Termine und Teilnahmebedingungen werden rechtzeitig vor der Belegung fakultätsweit bekannt gemacht. ³Nach Abschluss der Belegung werden die Listen mit den Matrikelnummern der an den FWPM teilnehmenden Studierenden fakultätsweit veröffentlicht. 4Eine Woche nach dieser Bekanntgabe sind diese Listen verbindlich. 

    §6 Praxismodul

      1. ¹Das Praxismodul besteht aus einer mindestens 20 Wochen und höchstens 26 Wochen dauernden, zusammenhängenden begleiteten Praxisphase. ²Das Praxismodul wird durch eine verpflichtende Lehrveranstaltung begleitet, die dem Erfahrungsaustausch sowie der Vertiefung von Präsentationstechniken dient.
      2. Zum Eintritt in das Praxismodul ist nur berechtigt, wer zum Zeitpunkt des Beginns des Praxismoduls  mehr als 90 ECTS-Punkte erreicht, davon 55 ECTS-Punkte aus dem ersten Studienjahr, sowie das Modul „Professional Skills“ mit Erfolg abgelegt hat.
      3. Das Praxismodul gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 11 Absatz 7 Satz 1 APO THWS eine Präsentation über das für die begleitete Praxisphase vereinbarte Projekt erfolgreich abgelegt wurde.
      4. Das Praxismodul wird mit 30 ECTS-Punkten und dem Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ oder „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet.

      3. Abschnitt - Prüfungen und Fristen

      §7 Ergänzende Regelungen für sonstige Prüfungsleistungen

        1. ¹Die Projektarbeit ist so zu gestalten, dass eine Aufgabenstellung in der Regel im Team unter Betreuung von einer Dozentin / einem Dozenten bearbeitet werden kann. ²Bei der Projektarbeit soll die Themenstellung so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in sieben Wochen fertig gestellt werden kann. ³Die Projektarbeit ist in der Regel an mehrere Studierende zur gemeinsamen Bearbeitung herauszugeben. 4Dabei muss die individuelle Leistung feststellbar und bewertbar sein. 5Mit der Projektarbeit kann begonnen werden, wenn mindestens 100 ECTS-Punkte erreicht sind. 6Nach Abgabe der  Projektarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die/den Studierenden gemäß § 26 Absatz 4 APO THWS statt. 
        2. ¹Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 1 APO THWS beträgt der mögliche Zeitrahmen eines Refera-tes zwischen 15 und 30 Minuten. ²Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 2 APO THWS beträgt der mögliche Zeitrahmen für eine Präsentation zwischen 15 und 60 Minuten.
        3. Die Bewertungskriterien der sonstigen Prüfungsleistungen sind vor Beginn der Prüfungsleistung festzulegen und den Studierenden mitzuteilen.

        §8 Bachelorarbeit

        1. ¹Mit der Bearbeitung der Bachelorarbeit kann frühestens begonnen werden, wenn
        2. a) das Praxismodul sowie das Modul "Professional Skills" mit Erfolg abgelegt,
          b) mindestens 120 ECTS-Punkte aus den ersten beiden Studienjahren erreicht sowie
          c) die Projektarbeit erfolgreich abgelegt worden sind. 
          ²Ausnahmen können durch die Prüfungskommission genehmigt werden.
        3. ¹Die Themenstellung sollte so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in zwei Monaten fertig gestellt werden kann. ²Zusätzliche Abgabekriterien, die über die Vorgaben des § 30 Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 APO THWS hinaus-gehen, sind der/ dem Studierenden spätestens mit der Themenausgabe verbindlich mitzuteilen.
        4. ¹Nach Abgabe der Bachelorarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die Studierende/ den Studierenden mit mündlichen Erläuterungen statt. ²Die Präsentation findet in Gegenwart der zuständigen Prüferinnen und Prüfer statt, die ergänzende Fragen stellen können. ³Die Präsentation fließt in die Bewertung des Bachelorarbeitsmoduls im Verhältnis 1:4 zur Bachelorarbeit ein.

        §9 Regeltermine und Fristen

        1. ¹Folgende Modulprüfungen gelten als Grundlagen- und Orientierungsprüfungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 1 APO THWS:
          - Programmieren I,
          - Algebra sowie
          - Grundlagen der Technischen Informatik
          und müssen somit bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erstmals abgelegt werden. ²Hat die/ der Studierende eine dieser Fristen überschritten und die Gründe hierfür zu vertreten, gilt jede von der Fristüberschreitung betroffene Prüfungsleistung als erstmals abgelegt und wird mit „nicht ausreichend“ bzw. „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet (Fristfünf).
        2. ¹Weitere Fristen gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 APO THWS werden wie folgt festgelegt:
          a) Bis zum Ende des zweiten Fachsemesters sind Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt mindestens 21 ECTS-Punkten aus den ersten beiden Studiensemestern (gemäß den Anlagen zu dieser SPO) erfolgreich zu erbringen.
          b) Bis zum Ende des vierten Fachsemesters sind Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt mindestens 66 ECTS-Punkten aus den ersten vier Studiensemestern (gemäß den An-lagen zu dieser SPO) erfolgreich zu erbringen.
          ²Überschreitet die/ der Studierende eine der Fristen nach Satz 1 und hat die Gründe hierfür zu vertreten, gelten die noch nicht abgelegten Modulprüfungen als endgültig nicht bestanden.

        4. Abschnitt - Organisatorische Regelungen

        §10 Prüfungskommission

        Die Anzahl der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 APO für den Bachelorstudiengang Informatik beträgt drei.

        5. Abschnitt - Akademischer Grad, Schlussbestimmungen

        §11 Akademischer Grad

        Absolventinnen und Absolventen wird nach erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung der akademische Grad „Bachelor of Engineering“ (abgekürzt „B.Eng.“) verliehen.

        §12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

          Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft.

          §13 Übergangsbestimmungen

            1. Diese Fassung der Studien- und Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der APO THWS für alle Studierenden, die das Studium im Bachelorstudiengang Informatik zum 01. Oktober 2023 oder später aufnehmen bzw. diesem Zeitraum durch Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zuzuordnen sind.
            2. ¹Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang Informatik vor dem 01. Oktober 2023 auf-genommen haben bzw. diesem Zeitraum durch Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zuzuordnen sind, können auf Antrag hin unter Anerkennung der bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in diese SPO für den Bachelorstudiengang Informatik wechseln, sobald sie die ersten vier Studiensemester, das Praxismodul sowie das Modul „Soft and Professional Skills“ komplett abgelegt haben. ²Der Antrag auf Wechsel der Studien- und Prüfungsordnung ist über den Hochschulservice Studium bei der Prüfungskommission zu stellen. ³Dabei werden die nachstehenden Module wie folgt anerkannt und im Zeugnis ausgewiesen:
              - „Professional Skills“ für „Soft and Professional Skills“
              - „Frontend Systems“ für „Grundlagen verteilter Systeme“
              - „Systemnahe Programmierung“ für „Betriebssysteme“
              - „Backend Systems“ für „Programmieren III“
              - „Stochastik“ für „Statistik“
              - „Internetkommunikation“ für „Datenkommunikation“.
              ⁴Sofern bereits ein Vertiefungsmodul begonnen wurde, werden die darin enthaltenen Module als FWPM anerkannt. ⁵Das Vertiefungsseminar wird als FWPM der Kategorie „Seminar“ anerkannt. ⁶Das Modul „Wirtschafts- und IT-Recht“ wird als FWPM der Kategorie „Wirtschaft/Recht/Soziales“ anerkannt. ⁷Über die Anerkennung bereits abgelegter FWPM in der Kategorie „Englisch“ entschei-det die Prüfungskommission auf Antrag.

            Schluss, Unterschrift

            Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt vom 24.07.2023 sowie der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Präsidenten der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt gemäß Artikel 9 Satz 3 sowie Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 BayHIG vom 26.07.2023.

            Würzburg, den 26. Juli 2023

            Professor Dr. Robert Grebner, Präsident

            Abkürzungen

            Abkürzung abgekürzter Begriff
            APO THWS Allgemeine Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt
            AWPF allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach
            AWPM allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
            BA Bachelorarbeit
            BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
            BEEG Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
            B.Eng. Bachelor of Engineering
            BGBl Bundesgesetzblatt
            bZv besondere Zulassungsvoraussetzung (zum Antritt einer Prüfung)
            d Deutsch (als Prüfungssprache)
            e Englisch (als Prüfungssprache)
            ECTS European Credit Transfer and Accumulation System
            Ex Exkursion
            FWPM fachwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
            GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt
            HSST Hochschulservice Studium
            m.E./o.E. mit Erfolg/ohne Erfolg
            mP mündliche Prüfungsleistung
            MuSchG Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium - Mutterschutzgesetz
            PflegeZG Gesetz über die Pflegezeit - Pflegezeitgesetz
            P Praktikum
            Pro Projekt
            S Seminar
            SGB XI Elftes Buch des Sozialgesetzbuches
            soP sonstige Prüfungsleistung: Die konkrete Festlegung der Art der „sonstigen Prüfungsleistung“ erfolgt im Studienplan und wird jeweils zu Beginn des Semesters durch die verantwortliche Dozentin/den verantwortlichen Dozenten bekanntgegeben. Es wird jeweils nur eine Form der sonstigen Prüfungsleistung pro Modul verlangt.
            sP schriftliche Prüfungsleistung
            SPO Studien- und Prüfungsordnung
            ssP sonstige schriftliche Prüfung (§ 9a SPO)
            SU seminaristischer Unterricht
            SWS Semesterwochenstunden
            THWS Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt
            Tpf Teilnahmepflicht gemäß § 22 Absatz 1 APO. Die Teilnahme wird auf Anwesenheitslisten durch Unterschrift dokumentiert. Zuständig für die Anwesenheitslisten ist die/der Modulverantwortliche.
            Ü Übung
            V Vorlesung

            Abkürzungen für die Formen der sonstigen Prüfungsleistungen

            Abkürzung abgekürzter Begriff
            A Projektarbeit
            B Referat
            C Präsentation
            D Dokumentation
            E Kolloquium
            F Hausarbeit
            G Portfolio
            H praktische Studienleistung

            Anhang 1

            Diese Anlage gilt für alle Studierenden, die das Studium im Bachelorstudiengang Informatik am 01. Oktober 2023 oder später aufnehmen.
            Nr. Prüfungsnummer Modulname 1) Semester SWS ECTS-Punkte Lehrveranstaltungsart Voraussetzung Prüfungsart Prüfungsform Prüfungssprache bZv Endnote Notenfaktor tats. Gewicht
            1 5111010 Grundlagen Algorithmen und Datenstrukturen 1 4 5 SU, Ü soP G d ja 1 5
            2 5100130 Programmieren I 1 4 5 SU, Ü sP 90 d 4) ja 1 5
            3 5100350 Algebra 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
            4 5101620 Datenbanken 1 4 5 SU, Ü sP 90 d 4) ja 1 5
            5 5100720 Grundlagen der Technischen Informatik 1 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5
            6 99xxxxx AWPM 1 4 5 2) ja 1 5
            7 5100220 Programmieren II 2 4 5 SU, Ü sP 90 d 4) ja 1 5
            8 5100360 Analysis 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
            9 5101510 Software Engineering I 2 4 5 SU sP 90 d / e ja 1 5
            10 5101820 Rechnerarchitektur 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5
            11 5103220 IT-Projektmanagement 2 4 5 SU, Ü sP 90 d / e ja 1 5
            12 5111120 Internetkommunikation 2 4 5 SU, P sP 90 d ja 1 5
            13 5101110 Algorithmen und Datenstrukturen II 3 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5
            14 5111140 Systemnahe Programmierung 3 4 5 SU, Ü soP G e ja 1 5
            15 5101730 Daten Management & Data Science 3 4 5 SU, Ü sP 90 d / e ja 1 5
            16 5111160 Backend Systems 3 4 5 SU, Ü soP G e ja 1 5
            17 5111170 Stochastik 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
            18 5111180 Professional Skills 3 4 5 S soP G d ja 1 5
            19 5100620 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 4 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
            20 5100430 Angewandte Numerik 4 4 5 SU, Ü soP G d ja 1 5
            21 5101010 Grundlagen der Theoretischen Informatik 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5
            22 5100240 Programmierprojekt 4 4 5 S 5100130 5100220 soP H d ja 1 5
            23 5111230 Frontend Systems 4 4 5 SU, Ü soP G e ja 1 5
            24 5102810 Software Engineering II 4 4 5 SU sP 90 d / e ja 1 5
            25 5111250 Praxismodul 5 1 30 > 90 ECTS-Punkte, davon 55 ECTS-Punkte aus dem ersten Studienjahr, 5111180 soP (m.E./o.E.) C, D d / e nein 0 30
            26 5102910 Projektarbeit 6 4 10 Pro 100 ECTS-Punkte, 5100240 soP A d / e ja 1 10
            27 5003xxx FWPM I 6 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
            28 5003xxx FWPM II 6 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
            29 5003xxx FWPM III 6 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
            30 5003xxx FWPM IV 6 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
            31 5003xxx FWPM V 7 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
            32 5003xxx FWPM VI 7 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
            33 5003xxx FWPM VII 7 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
            34 5103500 Bachelorarbeit und Bachelorseminar 7 15 120 ECTS-Punkte aus den ersten vier Semestern, 5111250, 5111180, 5102910 BA, soP C d / e Tpf bei BSem ja 1 15

            1) Alle Module sind prinzipiell für ein Auslandsstudium geeignet.

            2) Näheres regelt die Fakultät Angewandte Natur- und Geisteswissenschaften.

            3) Besteht eine Wahlmöglichkeit, erfolgt die Festlegung der Prüfungssprache im Studienplan.

            4) Zum Erwerb sind 50 % der erreichbaren Punkte aus den zu bearbeitenden Übungen nachzuweisen.