Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informationssicherheit (SPO BIS)

Vom 26. Juli 2023

Der Text dieser SPO ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung.

Aufgrund von Artikel 9 Satz 1 und Satz 2, Artikel 80 Absatz 1, Artikel 84 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 sowie Artikel 96 Absatz 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 05. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2010-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt (THWS) die folgende Satzung:

1. Abschnitt - Allgemeines

§ 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

¹Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den Ablauf des Studiums für den Bachelorstudiengang Informationssicherheit. ²Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Allgemeinen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (APO THWS) vom 26. April 2023 in deren jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Studienziel und Studiengangsprofil

  1. ¹Das Ziel des Studiums besteht darin, mit anwendungsbezogener Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage Studierende zu ganzheitlichen Expertinnen und Experten der Informationssicherheit zu qualifizieren. ²Das Studium vermittelt technische und managementbezogene Fähigkeiten mit dem Ziel, die Absolventinnen und Absolventen sowohl in operativen als auch in konzeptionellen Funktionen der Informationssicherheit einzusetzen. ³Das Studium befähigt Studierende sicherheitsrelevante Probleme zu erkennen, im unternehmerischen Kontext zu analysieren und zu bewerten, und sie mit Hilfe von geeigneten technischen, physischen, organisatorischen oder personellen Maßnahmen zu mitigieren.
  2. ¹Im Hinblick auf die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der Informationssicherheitsexpertinnen und -experten bietet der Studiengang eine für die Informationssicherheit notwendige Wissensvermittlung im Bereich Informatik, ein tiefgehendes Studium fokussierend auf technische und operative Themen der Informationssicherheit und aktuelle Themen der Forschung und Entwicklung bzw. Trends im Bereich Informationssicherheit. ²Die angestrebte Anwendungsorientierung wird durch den Praxisbezug der Lehrenden, Kooperationen mit Praxispartnern sowie das Praxismodul (s. § 6) und die Projektarbeit (s. § 7 Absatz 1) erzielt.
  3. ¹Zur Persönlichkeitsbildung erwerben die Studierenden neben fachlichen und methodischen Kenntnissen auch wissenschaftliche, Kommunikations- und Sozialkompetenzen. ²Der Studiengang vermittelt die für den internationalen Arbeitsmarkt erforderliche interkulturelle Kompetenzen durch englischsprachige Lehrveranstaltungen und internationale Kooperationen mit anderen Hochschulen. 

§ 3 Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums

  1. ¹Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Bachelorstudiengang Informationssicherheit ist der Nachweis
    a) der Hochschulreife,
    b) der Fachhochschulreife oder
    c) der Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Artikels 88 Absatz 5 und Absatz 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes vom 05. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung.
    ²Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Satz 1 a) bis c) erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767) in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Weitere Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums (insbesondere zur sprachlichen Studierfähigkeit) sowie zur Immatrikulation ergeben sich aus der Satzung über das Verfahren zur Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation an der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (Immatrikulationssatzung THWS) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Abschnitt - Aufbau des Studiums

§ 4 Regelstudienzeit und Beginn des Studiums

  1. Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester mit einer Gesamtsumme von insgesamt 210 Leistungspunkten gemäß European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS, im Folgenden als ECTS-Punkte bezeichnet).
  2. Das Studium beginnt im Wintersemester.

§ 5 Aufbau des Studiums und Studienmodule

  1. Der Aufbau des Studiums ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung.
  2. ¹Die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule (FWPM) gemäß § 7 Absatz 3 APO THWS dienen dem Aufbau vertiefender Kompetenzen und stehen daher in einem unmittelbar fachlichen Zusammenhang mit anderen Modulen des Bachelorstudiengangs Informationssicherheit. ²Jede/ jeder Studierende muss sich für FWPM im Umfang von 15 ECTS-Punkten entscheiden. ³Die Module mit der besten Note bis zum Umfang der genannten ECTS-Punkte gehen in die Berechnung der Gesamtnote ein; es sei denn, die/der Studierende trifft gegenüber dem Hochschulservice Studium (HSST) vor Ausstellung des Zeugnisses verbindlich eine andere Auswahl.
  3. ¹Die Belegung eines fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmoduls erfolgt über ein elektronisches Ver-fahren mit Zugriff auf das Hochschulnetz rechtzeitig vor Antritt des jeweiligen Moduls. ²Die Termine und Teilnahmebedingungen werden rechtzeitig vor der Belegung fakultätsweit bekannt gemacht. ³Nach Abschluss der Belegung werden die Listen mit den Matrikelnummern der an den FWPM teilnehmenden Studierenden fakultätsweit veröffentlicht. ⁴Eine Woche nach dieser Bekanntgabe sind diese Listen verbindlich.

§ 6 Praxismodul

  1. ¹Das Praxismodul besteht aus einer mindestens 20 Wochen und höchstens 26 Wochen dauern-den, zusammenhängenden begleiteten Praxisphase sowie einem Begleitseminar. ²Das Praxismodul wird durch das Modul Soft und Professional Skills vorbereitet.
  2. Zum Eintritt in das Praxismodul ist nur berechtigt, wer zum Zeitpunkt des Beginns des Praxismoduls mehr als 90 ECTS-Punkte erreicht hat.
  3. ¹Das Modul Soft und Professional Skills findet in Form von Blockveranstaltungen in der Regel vor Beginn der begleiteten Praxisphase statt. ²Einzelheiten werden im Studienplan geregelt.
  4. Das Praxismodul gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 11 Absatz 7 Satz 1 APO THWS eine Präsentation über das für die begleitete Praxisphase vereinbarte Projekt erfolgreich abgelegt wurde.
  5. Das Praxismodul wird mit 25 ECTS-Punkten und dem Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ oder „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet.

3. Abschnitt - Prüfungen und Fristen

§ 7 Ergänzende Regelungen für sonstige Prüfungsleistungen

  1. ¹Die Projektarbeit ist so zu gestalten, dass eine Aufgabenstellung in der Regel im Team unter Betreuung von einer Dozentin/ einem Dozenten bearbeitet werden kann. ²Bei der Projektarbeit soll die Themenstellung so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in sieben Wochen fertig gestellt werden kann. ³Die Projektarbeit ist in der Regel an mehrere Studierende zur gemeinsamen Bearbeitung herauszugeben. ⁴Dabei muss die individuelle Leistung feststellbar und bewertbar sein. ⁵Mit der Projektarbeit kann begonnen werden, wenn mindestens 100 ECTS-Punkte erreicht sind. ⁶Nach Abgabe der Projektarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die/den Studierenden gemäß § 26 Absatz 4 APO THWS statt. 
  2. Die Bewertungskriterien der sonstigen Prüfungsleistungen sind vor Beginn der Prüfungsleistung festzulegen und den Studierenden mitzuteilen.

§ 8 Bachelorarbeit

  1. ¹Mit der Bearbeitung der Bachelorarbeit kann frühestens begonnen werden, wenn
    a) das Praxismodul mit Erfolg abgelegt,
    b) mindestens 150 ECTS-Punkte erreicht sowie
    c) das Modul „Soft und Professional Skills“ sowie die Projektarbeit erfolgreich abgelegt worden sind.
    ²Ausnahmen können durch die Prüfungskommission genehmigt werden.
  2. ¹Die Themenstellung sollte so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in zehn Wochen fertig gestellt werden kann. ²Zusätzliche Abgabekriterien, die über die Vorgaben des § 30 Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 APO THWS hinaus-gehen, sind der/ dem Studierenden spätestens mit der Themenausgabe verbindlich mitzuteilen.
  3. ¹Nach Abgabe der Bachelorarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die Studierende/ den Studierenden mit mündlichen Erläuterungen statt. ²Die Präsentation findet in Gegenwart der zuständigen Prüfenden statt, die ergänzende Fragen stellen können. ³Die Präsentation fließt in die Bewertung des Bachelorarbeitsmoduls im Verhältnis 1:4 zur Bachelorarbeit ein.

§ 9 Regeltermine und Fristen

  1. ¹Folgende Modulprüfungen gelten als Grundlagen- und Orientierungsprüfungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 1 APO THWS:
    - Programmieren I sowie
    - Grundlagen der Informationssicherheit
    und müssen somit bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erstmals abgelegt werden. ²Hat die/ der Studierende eine dieser Fristen überschritten und die Gründe hierfür zu vertreten, gilt jede von der Fristüberschreitung betroffene Prüfungsleistung als erstmals abgelegt und wird mit „nicht ausreichend“ bzw. „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet (Fristfünf). 
  2. ¹Weitere Fristen gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 APO THWS werden wie folgt festgelegt:
    a) Bis zum Ende des zweiten Fachsemesters sind Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt mindestens 21 ECTS-Punkten aus den ersten beiden Studiensemestern (gemäß den Anlagen zu dieser SPO) erfolgreich zu erbringen.
    b) Bis zum Ende des vierten Fachsemesters sind Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt mindestens 66 ECTS-Punkten aus den ersten vier Studiensemestern (gemäß den An-lagen zu dieser SPO) erfolgreich zu erbringen.
    ²Überschreitet die/ der Studierende eine der Fristen nach Satz 1 und hat die Gründe hierfür zu vertreten, gelten die noch nicht abgelegten Modulprüfungen als endgültig nicht bestanden.

4. Abschnitt - Organisatorische Regelungen

§ 10 Prüfungskommission

Die Anzahl der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 APO THWS für den Bachelorstudiengang Informationssicherheit beträgt drei.

5. Abschnitt - Akademischer Grad, Schlussbestimmungen

§ 11 Akademischer Grad

Absolventinnen und Absolventen wird nach erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung der aka-demische Grad „Bachelor of Science“ (abgekürzt „B.Sc.“) verliehen.

§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft.

Schluss, Unterschrift

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt vom 24.07.2023 sowie der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Präsidenten der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt gemäß Artikel 9 Satz 3 sowie Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 BayHIG vom 26.07.2023.

Würzburg, den 26. Juli 2023

Professor Dr. Robert Grebner, Präsident

Abkürzungen

Abkürzung abgekürzter Begriff
APO THWS Allgemeine Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt
AWPF allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach
AWPM allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
BA Bachelorarbeit
BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BEEG Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
B.Sc. Bachelor of Science
BGBl Bundesgesetzblatt
bZv besondere Zulassungsvoraussetzung (zum Antritt einer Prüfung)
d Deutsch (als Prüfungssprache)
e Englisch (als Prüfungssprache)
ECTS European Credit Transfer and Accumulation System
Ex Exkursion
FWPM fachwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt
HSST Hochschulservice Studium
m.E./o.E. mit Erfolg/ohne Erfolg
mP mündliche Prüfungsleistung
MuSchG Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium - Mutterschutzgesetz
PflegeZG Gesetz über die Pflegezeit - Pflegezeitgesetz
P Praktikum
Pro Projekt
S Seminar
SGB XI Elftes Buch des Sozialgesetzbuches
soP sonstige Prüfungsleistung: Die konkrete Festlegung der Art der „sonstigen Prüfungsleistung“ erfolgt im Studienplan und wird jeweils zu Beginn des Semesters durch die verantwortliche Dozentin/den verantwortlichen Dozenten bekanntgegeben. Es wird jeweils nur eine Form der sonstigen Prüfungsleistung pro Modul verlangt.
sP schriftliche Prüfungsleistung
SPO Studien- und Prüfungsordnung
SU seminaristischer Unterricht
SWS Semesterwochenstunden
THWS Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt
Tpf Teilnahmepflicht gemäß § 22 Absatz 1 APO. Die Teilnahme wird auf Anwesenheitslisten durch Unterschrift dokumentiert. Zuständig für die Anwesenheitslisten ist die/der Modulverantwortliche.
Ü Übung
V Vorlesung

Abkürzungen für die Formen der sonstigen Prüfungsleistungen

Abkürzung abgekürzter Begriff
A Projektarbeit
B Referat
C Präsentation
D Dokumentation
E Kolloquium
F Hausarbeit
G Portfolio
H praktische Studienleistung

Anhang 1

Diese Anlage gilt für alle Studierenden, die das Studium im Studiengang Bachelor Informationssicherheit am 01. Oktober 2023 oder später aufnehmen
Nr. Prüfungs-nummer Modulname 1) Semester SWS ECTS-Punkte Lehrveran-staltungsart Voraus-setzung Prüfung-sart Prüfungs-form Prüfungs-sprache 3) bZv Endnote Notenfaktor tats. Gewicht
1 6810010 Grundlagen Algorithmen und Datenstrukturen 1 4 5 SU, Ü soP G d ja 1 5
2 6810020 Programmieren 1 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 4) ja 1 5
3 6810030 Datenbanken 1 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 4) ja 1 5
4 6810040 Algebra 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
5 6810050 Grundlagen der Informationssicherheit 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
6 6810060 Social Engineering and Security Awareness 1 4 5 SU soP H e ja 1 5
7 6810070 Internetkommunikation 2 4 5 SU, P sP 90 d ja 1 5
8 6810080 Programmieren 2 1 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 4) ja 1 5
9 99xxxxx AWPM 2 4 5 2) 2) 2) 2) 2) 2) ja 1 5
10 6810100 Grundlagen der Kryptographie 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5
11 6810110 Penetration Testing 2 4 5 SU sP 90 d/e ja 1 5
12 6810120 ISM-Standards and Processes 2 4 5 SU sP 90 e ja 1 5
13 6810130 Mobile Systeme und Anwendungen 3 4 5 SU soP G d ja 1 5
14 6810140 Backend Systems 3 4 5 SU, Ü soP G e ja 1 5
15 6810150 Wirtschafts- und IT-Recht 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
16 6810160 IT-Projektmanagement 3 4 5 SU sP 90 d/e ja 1 5
17 6810170 Security Engineering 3 4 5 SU sP 90 d/e ja 1 5
18 6810180 Governance, Risk, Compliance and Ethics 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
19 6810190 Innovationsmanagement und Gründen 4 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
20 6810200 Frontend Systems 4 4 5 SU soP G e ja 1 5
21 6810210 Programmierprojekt 4 4 5 S Nr. 2 soP H d ja 1 5
22 6810220 Rechnerarchitektur 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5
23 6810230 Security Operations 4 4 5 SU soP H d/e ja 1 5
24 6810240 Expertise and Communication 4 4 5 S Nr. 6 soP H d/e nein 0 0
25 6810250 Praxismodul 5 1 25 90 ECTS-Punkte soP (m.E./o.E.) C, D d/e nein 0 30
26 6810260 Soft und Professional Skills 5 6 5 S soP G d ja 1 5
27 5003xxx FWPM1 6 4 5 sP o. soP 5) d/e ja 1 5
28 5003xxx FWPM2 6 4 5 sP o. soP 5) d/e ja 1 5
29 6810290 Threat Intelligence 6 4 5 SU soP G d/e ja 1 5
30 6810300 Digitale Forensik 6 4 5 SU soP G d ja 1 5
31 6810310 Projektarbeit 6 4 10 Pro 100 ECTS-Punkte soP A d/e ja 1 10
32 5003xxx FWPM3 7 4 5 sP o. soP 5) d/e ja 1 5
33 6810330 Blockchain-Technologien 7 4 5 SU soP G d ja 1 5
34 6810340 AI and Security 7 4 5 SU soP G d ja 1 5
35 6810350 Bachelorarbeit und Bachelorseminar 7 15 120 ECTS-Punkte Nr. 26 Nr. 31 BA, soP C d/e Tpf bei BSem ja 1 15

1)     Alle Module sind prinzipiell für ein Auslandsstudium geeignet.

2)     Näheres regelt die Fakultät Angewandte Natur- und Geisteswissenschaften.

3)     Besteht eine Wahlmöglichkeit, erfolgt die Festlegung der Prüfungssprache im Studienplan.

4)     Zum Erwerb sind 50 % der erreichbaren Punkte aus den zu bearbeitenden Übungen nachzuweisen.

5)     Es wird entweder eine schriftliche Prüfung mit 90 Minuten Dauer oder eine sonstige Prüfung bzw. zwei sonstige Prüfungen (A-H) verlangt. Die Festlegung erfolgt individuell für jede einzelne Lehrveranstaltung im Studienplan für das jeweilige Semester.