Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Software Engineering (SPO BSED)

Vom 23. Juli 2025

Der Text dieser SPO ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung.

Aufgrund von Artikel 9 Satz 1 und Satz 2, Artikel 80 Absatz 1, Artikel 84 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 sowie Artikel 96 Absatz 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 05. August 2022 (GVBI. S. 414, BayRS 2010-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Technische Hochschule Würzburg­ Schweinfurt (THWS) die folgende Satzung:

1. Abschnitt - Allgemeines

§ 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

1Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den Ablauf des Studiums für den Bachelorstudiengang Software Engineering. 2Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Allgemeinen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (APO THWS) vom 26. April 2023 in deren jeweils gel­tenden Fassung.

§ 2 Studienziel und Studiengangsprofil

(1) 1Das Ziel des Studiums besteht darin, mit anwendungsbezogener Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage Studierende zu Software-Ingenieurinnen und Software-Ingenieuren auszubilden. 2Das Studium führt Studierende zur Befähigung, hochqualitative und komplexe Software-Systeme in un­terschiedlichen Anwendungsfeldern zu gestalten, weiterzuentwickeln und zu betreiben.

(2) 1Um den vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der Software-Ingenieurinnen und Software-Ingenieure gerecht zu werden, vermittelt der Studiengang eine fundierte Basis im Bereich Software Enginee­ring. 2Diese stärkt die Fähigkeit zur methodischen Problemlösung und ermöglicht eine rasche Ein­arbeitung in zahlreiche Teilgebiete der Gestaltung von Software-Systemen. 3Aufbauend auf den Grundlagen der Informatik und der Programmierung, vermittelt der Studiengang umfassende Kenntnisse zur qualitätsorientierten und methodischen Softwareentwicklung sowohl im Front­end als auch im Backend-Bereich. 4Die starke Anwendungsorientierung wird durch den Praxis­bezug sowie das Praxismodul (s. § 6) erzielt.

(3) 1Zur Persönlichkeitsbildung erwerben die Studierenden neben fachlichen und methodischen Kennt­nissen auch Kommunikations- und soziale Kompetenzen sowie sprachliche Fertigkeiten. 2Weitere Lehrveranstaltungen, teilweise in internationaler Kooperation mit anderen Hochschulen, vermitteln die interkulturellen und sprachlichen Kompetenzen, die auf dem internationalen Arbeitsmarkt erfor­derlich sind.

(4) Der Bachelorstudiengang Software Engineering ist als Onlinestudiengang ausgestaltet, dabei werden sämtliche Lehrinhalte der Hochschule in speziell konzipierten Online-Modulen vermittelt.

(5) 1Das Studium wird auch in der Studienvariante „Software Engineering dual" als Studium mit vertiefter Praxis angeboten. 2Bei der Wahl der Studienvariante „Software Engineering dual" findet eine in­tensivierte Verzahnung von Theorie und Praxis statt, wodurch das Kompetenzprofil von dual Stu­dierenden zusätzlich erweitert wird. 3Durch den regelmäßigen Wechsel zwischen Studium und Pra­xisphasen wenden Studierende das Erlernte direkt im jeweiligen Partnerunternehmen an. 4Hier­ durch wird ein besonders hoher Grad an Berufsfeldorientierung sowie Selbstorganisation sicherge­stellt. 5So wird ein intensives Studium ermöglicht, bei dem zum einen erlernte Problemlösungsmethoden und angeeignetes Fachwissen schon während des Studiums in der betrieblichen Praxis er­probt, untermauert, reflektiert und vertieft werden und zum anderen praktische Erfahrungen in die Lehrveranstaltungen eingebracht und dort analysiert und verarbeitet werden.

§ 3 Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums

(1) 1Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Bachelorstudiengang Software Engineering ist der Nachweis

a) der Hochschulreife,
b) der Fachhochschulreife oder
c) der Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Artikels 88 Absatz 5 und Absatz 6 des Baye­rischen Hochschulinnovationsgesetzes vom 05. August 2022 (GVBI. S. 414, BayRS 2210-1-3- WK) in der jeweils geltenden Fassung.

2Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Satz 1 a) bis c) erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 2. November 2007 (GVBI. S. 767) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Weitere Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums (insbesondere zur sprachlichen Stu­dierfähigkeit) sowie zur Immatrikulation ergeben sich aus der Satzung über das Verfahren zur Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation an der Technischen Hochschule Würzburg­ Schweinfurt (Immatrikulationssatzung THWS) und der Gebühren- und Entgeltsatzung für Onlinestudiengänge an der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (OnlineGES THWS) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Abschnitt - Aufbau des Studiums

§ 4 Regelstudienzeit und Beginn des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester mit einer Gesamtsumme von insgesamt 210 Leis­tungspunkten gemäß European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS, im Folgenden als ECTS-Punkte bezeichnet).

(2) Das Studium beginnt im Wintersemester.

§ 5 Aufbau des Studiums und Studienmodule

(1) Der Aufbau des Studiums ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung.

(2) 1Die Studierenden wählen bei der Immatrikulation die Studienvariante „Software Engineering" oder die Studienvariante „Software Engineering dual". 2Ein Wechsel von der Studienvariante „Software Engineering" in die Studienvariante „Software Engineering dual" ist nach Aufnahme des Studiums nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Praxisphase in unmittelbarem An­schluss an den Prüfungszeitraum des zweiten Studiensemesters absolviert werden kann. 3Ein Wechsel von der Studienvariante „Software Engineering dual" in die Studienvariante „Software Engineering" ist jederzeit möglich

(3) 1Die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule (FWPM) gemäß§ 7 Absatz 3 APO THWS die­nen dem Aufbau vertiefender Kompetenzen und stehen daher in einem unmittelbar fachlichen Zusammenhang mit anderen Modulen des Bachelorstudiengangs Software Engineering. 2Jede/jeder Studierende muss sich für FWPM im Umfang von 10 ECTS-Punkten entscheiden. 3Die Module mit der besten Note bis zum Umfang der genannten ECTS-Punkte gehen in die Berechnung der Gesamtnote ein; es sei denn, die/der Studierende trifft gegenüber dem Hoch­schulservice Studium (HSST) vor Ausstellung des Zeugnisses verbindlich eine andere Auswahl. 4Anstelle des fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmoduls 1 (FWPM 1) absolvieren die Studieren­den in der Studienvariante „Software Engineering dual" verpflichtend das Modul „Transfer­-Kolloquium".

(4) 1Die Belegung eines fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmoduls erfolgt über ein elektronisches Verfahren mit Zugriff auf das Hochschulnetz rechtzeitig vor Antritt des jeweiligen Moduls. 2Die Termine und Teilnahmebedingungen werden rechtzeitig vor der Belegung fakultätsweit be­kannt gemacht. 3Nach Abschluss der Belegung werden die Listen mit den Matrikelnummern der an den FWPM teilnehmenden Studierenden fakultätsweit veröffentlicht. 4Eine Woche nach dieser Bekanntgabe sind diese Listen verbindlich.

(5) 1lm Rahmen der Studienvariante „Software Engineering dual" absolvieren die Studierenden in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit zusätzlich zum Praxismodul weitere Praxisphasen beim jeweiligen Praxispartner. 2Die Dauer und die Inhalte der Praxisphasen ergeben sich aus den Praxisplänen der Fakultät Informatik und Wirtschaftsinformatik.

§ 6 Praxismodul

(1) 1Das Praxismodul besteht aus einer mindestens 20 Wochen und höchstens 26 Wochen dauern­den, zusammenhängenden begleiteten Praxisphase. 2Die Praxisphase wird durch eine ver­pflichtende Lehrveranstaltung begleitet, die dem Erfahrungsaustausch sowie der Vertiefung von Präsentationstechniken dient.

(2) Zum Eintritt in das Praxismodul ist nur berechtigt, wer zum Zeitpunkt des Beginns des Praxismoduls mehr als 90 ECTS-Punkte erreicht, davon 55 ECTS-Punkte aus dem ersten Studienjahr, sowie das Modul „Professional Skills" mit Erfolg abgelegt hat.

(3) Das Praxismodul gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 11 Absatz 7 Satz 1 APO THWS eine Präsentation über das für die begleitete Praxisphase vereinbarte Projekt erfolgreich abgelegt wurde.

(4) Das Praxismodul wird mit 30 ECTS-Punkten und dem Prädikat „mit Erfolg abgelegt" oder „ohne Erfolg abgelegt" bewertet.

3. Abschnitt - Prüfungen und Fristen

§ 7 Ergänzende Regelungen für sonstige Prüfungsleistungen

(1) 1Die Projektarbeit im Modul „Projekt 4" ist so zu gestalten, dass eine Aufgabenstellung in der Regel im Team unter Betreuung von einer Dozentin bzw. einem Dozenten bearbeitet werden kann. 2Bei der Projektarbeit im Modul „Projekt 4" soll die Themenstellung so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in sieben Wochen fertig gestellt werden kann. 3Die Projektarbeit im Modul „Projekt 4" ist in der Regel an mehrere Studierende zur gemeinsamen Bearbeitung herauszugeben. 4Dabei muss die individuelle Leistung feststellbar und bewertbar sein. 5Mit der Projektarbeit im Modul „Projekt 4" kann begonnen werden, wenn mindestens 100 ECTS-Punkte erreicht sind und die drei Module „Projekt 1", „Projekt 2" und „Projekt 3" erfolgreich abgelegt wurden. 6Nach Abgabe der Projektarbeit im Modul „Projekt 4" findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die/den Studierenden gemäß § 26 Absatz 4 APO THWS statt.

(2) 1Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 1 APO THWS beträgt der mögliche Zeitrahmen eines Referates zwischen 15 und 30 Minuten. 2Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 2 APO THWS beträgt der mögliche Zeitrahmen für eine Präsentation zwischen 15 und 60 Minuten.

(3) Die Bewertungskriterien der sonstigen Prüfungsleistungen sind vor Beginn der Prüfungsleistung festzulegen und den Studierenden mitzuteilen.

§ 8 Bachelorarbeit

(1) 1Mit der Bearbeitung der Bachelorarbeit kann frühestens begonnen werden, wenn

a) das Praxismodul mit Erfolg abgelegt,
b) 120 ECTS-Punkte aus den ersten beiden Studienjahren erreicht sowie
c) das Modul „Projekt 4" erfolgreich abgelegt worden sind.

2Ausnahmen können durch die Prüfungskommission genehmigt werden.

(2) 1Die Themenstellung sollte so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender aus­schließlicher Bearbeitung in der Regel in zwei Monaten fertig gestellt werden kann. 2Zusätzliche Abgabekriterien, die über die Vorgaben des § 30 Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 APO THWS hinaus­ gehen, sind der/dem Studierenden spätestens mit der Themenausgabe verbindlich mitzuteilen.

(3) 1Nach Abgabe der Bachelorarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die Studie­rende bzw. den Studierenden mit mündlichen Erläuterungen statt. 2Die Präsentation findet in Ge­genwart der zuständigen Prüfenden statt, die ergänzende Fragen stellen können. 3Die Präsentation fließt in die Bewertung des Bachelorarbeitsmoduls im Verhältnis 1:4 zur Bachelorarbeit ein.

§ 9 Regeltermine und Fristen

(1) 1Folgende Modulprüfungen gelten als Grundlagen- und Orientierungsprüfungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 1 APO THWS:
  • Programmieren 1,
  • Grundlagen Informatik sowie
  • lntroduction to Software Engineering

und müssen somit bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erstmals abgelegt werden. 2Hat die/ der Studierende eine dieser Fristen überschritten und die Gründe hierfür zu vertreten, gilt jede von der Fristüberschreitung betroffene Prüfungsleistung als erstmals abgelegt und wird mit „nicht aus­reichend" bzw. "ohne Erfolg abgelegt" bewertet (Fristfünf).

(2) Weitere Fristenregelungen (insbesondere bzgl. zu erbringender ECTS-Punkte) ergeben sich aus § 39 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 APO THWS.

4. Abschnitt - Organisatorische Regelungen

§ 10 Prüfungskommission

Die Anzahl der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 APO THWS für den Bachelorstudiengang Software Engineering beträgt drei.

5. Abschnitt - Akademischer Grad, Schlussbestimmungen

§ 11 Akademischer Grad

Absolventinnen und Absolventen wird nach erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung der aka­demische Grad „Bachelor of Engineering" (abgekürzt „B.Eng.") verliehen.

§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2025 in Kraft.

§ 13 Übergangsvorschriften

Diese Fassung der Studien- und Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der APO THWS vom

26. April 2023 in der jeweils geltenden Fassung für alle Studierenden, die das Studium im Bachelorstudiengang Software Engineering zum 01. Oktober 2025 oder später aufnehmen bzw. diesem Zeitraum durch Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zuzuordnen sind.

Schluss, Unterschrift

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt vom 22.07.2025 so­ wie der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Präsidenten der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt gemäß Arti­kel 9 Satz 3 sowie Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 BayHIG vom 23.07.2025.

Würzburg, den 23. Juli 2025

Professor Dr. Jean Meyer

Präsident

Abkürzungen

Abkürzung abgekürzter Begriff
APO THWS Allgemeine Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt
AWPF allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach
AWPM allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
BA Bachelorarbeit
BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BEEG Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
B.Sc. Bachelor of Science
BGBl Bundesgesetzblatt
bZv besondere Zulassungsvoraussetzung (zum Antritt einer Prüfung)
d Deutsch (als Prüfungssprache)
e Englisch (als Prüfungssprache)
ECTS European Credit Transfer and Accumulation System
Ex Exkursion
FWPM fachwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt
HSST Hochschulservice Studium
m.E./o.E. mit Erfolg/ohne Erfolg
mP mündliche Prüfungsleistung
MuSchG Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium - Mutterschutzgesetz
PflegeZG Gesetz über die Pflegezeit - Pflegezeitgesetz
P Praktikum
Pro Projekt
S Seminar
SGB XI Elftes Buch des Sozialgesetzbuches
soP sonstige Prüfungsleistung: Die konkrete Festlegung der Art der „sonstigen Prüfungsleistung“ erfolgt im Studienplan und wird jeweils zu Beginn des Semesters durch die verantwortliche Dozentin/den verantwortlichen Dozenten bekanntgegeben. Es wird jeweils nur eine Form der sonstigen Prüfungsleistung pro Modul verlangt.
sP schriftliche Prüfungsleistung
SPO Studien- und Prüfungsordnung
SU seminaristischer Unterricht
SWS Semesterwochenstunden
THWS Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt
Tpf Teilnahmepflicht gemäß § 22 Absatz 1 APO. Die Teilnahme wird auf Anwesenheitslisten durch Unterschrift dokumentiert. Zuständig für die Anwesenheitslisten ist die/der Modulverantwortliche.
Ü Übung
V Vorlesung

Abkürzungen für die Formen der sonstigen Prüfungsleistungen

Abkürzung abgekürzter Begriff
A Projektarbeit
B Referat
C Präsentation
D Dokumentation
E Kolloquium
F Hausarbeit
G Portfolio
H praktische Studienleistung

Anhang

Diese Anlage gilt für alle Studierenden, die das Studium zum 01.10.2025 oder später aufnehmen bzw. diesem Zeitraum durch Anerkennung oder Anrechnung zuzuordnen sind.

Nr. Prüfungs-nummer/ Modul-ID Modulname Semester SWS ECTS LV-Art Voraus-setzung Prüfungsart Prüfungsform Sprache bZv Endnote Faktor tats. Gewicht
1 1510100 IT-Projektmanagement und BWL 1 4 5 SU, Ü mp 30 Min. d ja 1 5
2 1510200 Programmieren 1 1 4 5 SU, Ü soP G d ja 1 5
3 1510300 Introduction to Software Engineering 1 4 5 SU, Ü sP o. soP 5) 90 Min. o. G e ja 1 5
4 1510400 Datenbanken 1 4 5 SU, Ü mp 30 Min. d ja 1 5
5 1510500 Grundlagen Informatik 1 4 5 SU, Ü mp 30 Min. d ja 1 5
6 1510600 Algebra 1 4 5 SU, Ü mP o. sP 10) 30 Min. o. 90 Min. d ja 1 5
7 1510700 Projekt 1 2 1 5 Pro soP C, D d ja 1 5
8 1510800 Programmieren 2 2 4 5 SU, Ü soP G d ja 1 5
9 1510900 Analyse und Design 2 4 5 SU, Ü sP o. soP 5) 90 Min. o. G d ja 1 5
10 1511000 Netzwerke 2 4 5 SU, Ü soP G e ja 1 5
11 1511100 Algorithmen und Datenstrukturen 2 4 5 SU, Ü sP 90 Min. d ja 1 5
12 1511200 Stochastik 2 4 5 SU, Ü sP o. soP 5) 90 Min. o. G d ja 1 5
13 1511300 Projekt 2 3 1 5 Pro soP C, D d ja 1 5
14 1511400 System-Oriented Programming 3 4 5 SU, Ü soP G e ja 1 5
15 1511500 Softwarequalität 3 4 5 SU, Ü soP G d ja 1 5
16 1511600 Backend Systems 7) 3 4 5 SU, Ü soP G e ja 1 5
17 1511700 Data Science 3 4 5 SU, Ü sP o. soP 5) 90 Min. o. G e ja 1 5
18 1511800 Professional Skills 3 4 5 SU, Ü soP G d ja 1 5
19 1511900 Projekt 3 4 1 5 Pro soP C, D d ja 1 5
20 1512000 Mobile Systems 7) 4 4 5 SU, Ü soP G e ja 1 5
21 1512100 Web Systems 4 4 5 SU, Ü sP 90 Min. d ja 1 5
22 1512200 IT-Sicherheit 4 4 5 SU, Ü sP 90 Min. d ja 1 5
23 1512300 Machine Learning 4 4 5 SU, Ü soP G e ja 1 5
24 99xxxxx AWPM 4 4 5 2) 2) 2) 2) 2) ja 1 5
25 1512500 Praxismodul 7), 8) 5 1 30 P > 90 ECTS-Punkte, davon 55 ECTS-Punkte aus dem ersten Studienjahr, Modul 18 soP (m.E./o.E.) C, D d/e nein 0 0
26 1512600 Projekt 4 7) 6 1 10 Pro 100 ECTS-Punkte, Module 7, 13, 19 soP A d/e ja 1 10
27 1512700 Datenschutz und Ethik 6 4 5 SU, Ü sP 90 Min. d ja 1 5
28 1512800 Cloud Computing 6 4 5 SU, Ü soP G d ja 1 5
29 1512900 Clean Code und Design Pattern 6 4 5 SU, Ü sP o. soP 5) 90 Min. o. G d ja 1 5
30 1513000 Advanced Software Testing 6 4 5 SU, Ü sP o. soP 5) 90 Min. o. G e ja 1 5
31 15139xx FWPM I 7 4 5 S soP G d/e ja 1 5
31a 1513100 Transfer-Kolloquium 6), 7) 7 4 5 S soP (m.E./o.E.) G d Tpf nein 0 0
32 15139xx FWPM II 7 4 5 S soP G d/e ja 1 5
33 1513300 Green IT 7 4 5 SU, Ü soP G d ja 1 5
34 1513400 Bachelorarbeitsmodul 7), 8) 7 15 Module 1-26 ja 1 15
34 1513410 Bachelorarbeit 7 12 Module 1-26 BA
34 1513420 Bachelorseminar 7 1 3 S Module 1-26 soP C d/e Tpf

1) Alle Module sind prinzipiell für ein Auslandsstudium geeignet.

2) Näheres regelt die Fakultät Angewandte Natur- und Geisteswissenschaften.

3) Besteht eine Wahlmöglichkeit, erfolgt die Festlegung der Prüfungssprache im Studienplan.

4) Es wird entweder eine schriftliche Prüfung mit 90 Minuten Dauer oder eine sonstige Prüfung verlangt. Die Festlegung erfolgt individuell für jedes einzelne Modul im Studienplan für das jeweilige Semester.

5) Es wird entweder eine schriftliche Prüfung mit 90 Minuten Dauer oder eine sonstige Prüfung (G) verlangt. Die Festlegung erfolgt individuell für jedes einzelne Modul im Studienplan für das jeweilige Semester.

6) Das Transfer-Kolloquium ersetzt das Wahlpflichtmodul I (FWPM I) in der Studienvariante Software Engineering dual.

7) Binnendifferenzierte verpflichtende Verzahnung des Moduls mit dem Praxisanteil für dual Studierende.

8) In der Studienvariante Software Engineering dual verpflichtend beim Praxispartner.

9) In der Studienvariante Software Engineering dual davon abweichend 175.

10) Es wird entweder eine mündliche Prüfung mit 30 Min. Dauer oder eine schriftliche Prüfung mit 90 Min. Dauer verlangt. Die Festlegung erfolgt individuell für jedes einzelne Modul im Studienplan für das jeweilige Semester.

11) Die Präsentation fließt im Verhältnis 1:4 in die Note des Bachelorarbeitsmoduls ein.