Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Digital Business Systems (SPO MDB)

Vom 26. Juli 2023

Aufgrund von Artikel 9 Satz 1 und Satz 2, Artikel 80 Absatz 1, Artikel 84 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 sowie Artikel 96 Absatz 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 05. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2010-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt (THWS) die folgende Satzung:

1. Abschnitt - Allgemeines

§1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

¹Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den Ablauf des Studiums für den Masterstudiengang Digital Business Systems. ²Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Allgemeinen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (APO THWS) vom 26. April 2023 in deren jeweils geltenden Fassung.

§2 Studienziel und Studiengangsprofil

  1. ¹Das Ziel des Studiums besteht darin, Absolventinnen und Absolventen von grundständigen Studiengängen mit Schwerpunkten in der Digitalisierung sowie Ökonomie sowie gleichwertiger Studiengänge vertiefte anwendungsbezogene und weiterführende Kenntnisse auf dem Gebiet der durch Nachhaltigkeit geprägten Digitalisierung verbunden mit der Befähigung zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten zu vermitteln. ²Neben der genannten fachlichen Spezialisierung wird auch eine vertiefte Methodenkompetenz erreicht. ³Zentrale Gesichtspunkte sind dabei die Abstraktion und Strukturierung eines Sachverhaltes und die Vorgehensweise bei der Problemlösung. ⁴Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, alle Phasen der Digitalisierung von Organisationen und Institutionen zu gestalten. ⁵Hierzu gehören neben der softwaretechnisch fundierten Entwicklung neuer Systeme mit den damit verbundenen betriebswirtschaftlichen Kenntnissen auch die Anpassung, das Customizing und die Integration bestehender Lösungen sowie die Betrachtung und Gestaltung der gegenwärtigen digitalen Transformation.
  2. ¹Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs Digital Business Systems sollen dazu befähigt werden, in Wissenschaft und Forschung sowie in Unternehmen und anderen Einrichtungen die (Weiter-) Entwicklung der Digitalisierung voranzutreiben sowie die methodischen Grundlagen der Informationstechnik mitzugestalten. ²Das Masterstudium sensibilisiert darüber hinaus die Studierenden für die Berücksichtigung betrieblicher und gesellschaftlicher Belange beim Einsatz innovativer Informationssysteme.
  3. ¹Im Einzelnen sollen folgenden Kompetenzen der Studierenden entwickelt bzw. vertieft werden:
    a) Fachkompetenzen, die im Einklang mit den Anforderungen aus der aktuellen Wissenschaftsdiskussion, den gesellschaftlichen Anforderungen an die Digitalisierung, den sozialen und ökonomischen Gesichtspunkten in Bezug auf Nachhaltigkeit sowie den praktischen Bedürfnissen der Unternehmenswelt stehen.
    b) Methoden, Persönlichkeits- und Sozialkompetenzen, die ein explizites Verständnis für soziale Verantwortung im Kontext der Entwicklung digitaler Systeme ermöglichen,
    c) Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten, um für neue anwendungs- und forschungsorientierte Aufgaben der Informatik und deren angrenzenden Disziplinen eigenständige Wissenschaftsziele definieren zu können,
    d) Befähigung zur Beschäftigung sowie zum lebenslangen Lernen.
    e) Kompetenz zum Führen von Teams, sichere und überzeugende Vermittlung von Ideen und Konzepten.

²Diese Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen dieses Masterstudiengangs auch zur Übernahme von Führungsaufgaben - disziplinarisch und konzeptionell – in den Bereichen Ent-wicklung, Integration und sicherer Betrieb betrieblicher Informationssysteme sowie der IT-Management-Beratung qualifizieren.

§3 Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums

  1. Zur Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang Digital Business Systems ist nur berechtigt, wer über einen sehr guten bis guten Hochschulabschluss mit hohem Digitalanteil (insbesondere Informatik, Wirtschaftsinformatik, E-Commerce u.a.) sowie über einschlägige Kenntnisse betrieblicher Abläufe verfügt (z.B. Betriebswirtschaftslehre u.a.).
  2. ¹Die Qualifikation nach Absatz 1 wird nachgewiesen durch ein mit 210 Leistungspunkten gemäß European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS, im Folgenden als ECTS-Punkte bezeichnet) und einer Gesamtnote von 2,5 oder besser abgeschlossenes Hochschulstudium der oben beschriebenen Fachrichtung(en) oder einer vergleichbaren Fachrichtung einer deutschen Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss. ²Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses erfolgt nach den Maßstäben des Artikels 86 Absatz 1 BayHIG durch die Prüfungskommission. ³Beruht die nachgewiesene Gesamtnote nach Satz 1 auf einem unvergleichbaren Notensystem, erfolgt eine Umrechnung gemäß der Formel in § 43 Absatz 4 Satz 3 APO THWS, wo-bei das Ergebnis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet wird; es wird nicht gerundet.
  3. Weitere Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums, insbesondere über nachzuweisende Sprachkenntnisse, sowie zur Immatrikulation ergeben sich aus der Satzung über das Verfahren zur Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation an der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (Immatrikulationssatzung THWS) in der jeweils geltenden Fassung.
  4. (4) ¹Soweit der Masterstudiengang Digital Business Systems nicht zulassungsbeschränkt ist, kann eine Studienbewerberin/ ein Studienbewerber abweichend von Absatz 2 mit einer Qualifikation von mindestens 180 aber weniger als 210 ECTS-Punkten vorläufig zum Studium zugelassen werden. ²Die fehlende Qualifikation im Sinne des Absatz 2 kann durch die Ableistung bestimmter, fachlich einschlägiger Module aus dem grundständigen Lehrangebot der Hochschule oder gleichwertiger Module zum Erwerb der fehlenden Kompetenzen (Nachqualifikation) nachgeholt und/ oder durch den Nachweis von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten erbracht werden. ³Die Prüfungskommission entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuell noch fehlenden Qualifikation über den Zugangsnachweis. ⁴Die Zulassung zum Studium erfolgt insoweit unter der auflösenden Bedingung, dass die betreffende Qualifikation bis zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen wird. ⁵Die Entscheidung über den Zugangsnachweis er-folgt nach den Maßstäben des Artikel 86 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 BayHIG unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
    a) ¹Soweit der erste berufsqualifizierende Abschluss kein Praxissemester oder keine entsprechen-de Praxisphase enthält, kann eine fachlich einschlägige Berufstätigkeit im Umfang einer 20-wöchigen Vollzeittätigkeit zum Nachweis der fehlenden Zugangsvoraussetzung erbracht wer-den. ²Die Berufserfahrung muss nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben worden sein. ³Die Berufserfahrung soll hauptberuflich in einem Unternehmen oder einer anderen geeigneten Einrichtung erbracht worden sein. ⁴Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn der zeitliche Umfang der Berufstätigkeit mindestens 50 % einer Vollzeitstelle entspricht. ⁵Der Nachweis über die Berufserfahrung ist über die Vorlage eines qualifizierten Arbeitszeugnisses bzw. Zwischenzeugnisses zu führen.
    b) Soweit für die Nachqualifikation Module aus dem grundständigen Studienangebot der THWS abgeleistet werden, gelten für die Form und das Verfahren der Prüfungen die Regelungen des grundständigen Studienangebotes; für Prüfungsleistungen der Nachqualifikation besteht jeweils eine Wiederholungsmöglichkeit.
  5. ¹Soweit der Masterstudiengang Digital Business Systems nicht zulassungsbeschränkt ist, kann eine Studienbewerberin/ein Studienbewerber abweichend von Absatz 2 vorläufig zum Studium zu-gelassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Abschlusszeugnis vorgelegt wer-den kann, aber nachweislich maximal 30 ECTS-Punkte der insgesamt erreichbaren Leistungs-punkte des grundständigen Studiengangs fehlen und das prinzipielle Erreichen der Gesamtnote gem. Absatz 2 möglich ist. ²Die prinzipielle Erreichbarkeit der Gesamtnote ist durch eine Bescheinigung der Hochschule nachzuweisen. ³Die Zulassung erfolgt insoweit unter der auflösenden Bedingung, dass das Abschlusszeugnis innerhalb eines Semesters nach Studienbeginn mit der geforderten Gesamtnote nachgewiesen wird.

2. Abschnitt - Aufbau des Studiums

§4 Regelstudienzeit und Beginn des Studiums

  1. Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester mit einer Gesamtsumme von insgesamt 90 ECTS-Punkten.
  2. Das Studium beginnt im Winter- und Sommersemester.

§5 Aufbau des Studiums und Studienmodule

  1. Der Aufbau des Studiums ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung.
  2. ¹Die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule (FWPM) gemäß § 7 Absatz 3 APO THWS dienen dem Aufbau vertiefender Kompetenzen und stehen daher in einem unmittelbar fachlichen Zusammenhang mit anderen Modulen des Masterstudiengangs Digital Business Systems. ²Jede/ jeder Studierende muss sich für FWPM im Umfang von 20 ECTS-Punkten entscheiden. ³Die Module mit der besten Note bis zum Umfang der genannten ECTS-Punkte gehen in die Berechnung der Gesamtnote ein; es sei denn, die/der Studierende trifft gegenüber dem Hochschulservice Studium (HSST) vor Ausstellung des Zeugnisses verbindlich eine andere Auswahl.

3. Abschnitt - Prüfungen, Fristen und akademischer Grad

§6 Ergänzende Regelungen für sonstige Prüfungsleistungen

  1. ¹Die Themenstellung der Projektarbeit soll so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in einem Zeitraum von drei bis vier Wochen fertig gestellt werden kann, wenn das betroffene Modul fünf ECTS-Punkte umfasst. ²Soweit das betroffene Modul mehr als fünf ECTS-Punkte umfasst, verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend. ³Nach Abgabe der Projektarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die/den Studierenden gemäß § 26 Absatz 4 APO THWS statt.
  2. ¹Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 1 APO THWS beträgt der mögliche Zeitrahmen eines Referates zwischen 20 und 30 Minuten. ²Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 2 APO THWS beträgt der mögliche Zeitrahmen für eine Präsentation zwischen 20 und 30 Minuten. ³Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 3 APO THWS beträgt der mögliche Umfang von Dokumentationen zwischen 15 und 25 Seiten. ⁴Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 4 APO THWS beträgt der mögliche Zeitrahmen für ein Kolloquium zwischen 15 und 30 Minuten. ⁵Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 5 APO THWS beträgt der mögliche Bearbeitungsumfang einer Hausarbeit ca. 20 Seiten.
  3. ¹Studierende des Masterstudienganges Digital Business Systems sollen als Zuhörerinnen/ Zuhörer bei der Präsentation zugelassen werden, es sei denn, dass eine Studierende bzw. ein Studierender dem widerspricht. ²Die Zulassung von Zuhörerinnen/ Zuhörern erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 

§7 Masterarbeit

  1. ¹Mit der Bearbeitung der Masterarbeit kann frühestens begonnen werden, wenn
    a) mindestens 50 ECTS-Punkte erreicht sowie
    b) die Prüfungen zu den Modulen
    - Ethical Leadership sowie
    - Forschungsmethoden
    erfolgreich abgelegt sind.  ²Ausnahmen können durch die Prüfungskommission genehmigt werden.
  2. Zusätzliche Abgabekriterien, die über die Vorgaben des § 30 Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 APO THWS hinausgehen, sind der/ dem Studierenden spätestens mit der Themenausgabe verbindlich mitzuteilen.
  3. ¹Nach Abgabe der Masterarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die Studierende/ den Studierenden mit mündlichen Erläuterungen statt. ²Die Präsentation findet in Gegen-wart der zuständigen Prüferinnen und Prüfer statt, die ergänzende Fragen stellen können. ³Die Präsentation fließt in die Bewertung der Masterarbeit ein.

§8 Regeltermine und Fristen

¹Weitere Fristen gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 APO THWS werden wie folgt festgelegt: Bis zum Ende des zweiten Fachsemesters sind Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt mindestens 21 ECTS-Punkten aus den ersten beiden Studiensemestern (gemäß Anlage zu dieser SPO) erfolgreich zu erbringen. ²Überschreitet die/ der Studierende die Frist nach Satz 1 und hat die Gründe hierfür zu vertreten, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als endgültig nicht bestanden.

4. Abschnitt - Organisatorische Regelungen

§9 Prüfungskommission

Die Anzahl der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 APO THWS für den Masterstudiengang Digital Business Systems beträgt drei.

5. Abschnitt - Akademischer Grad, Schlussbestimmungen

§10 Akademischer Grad

Absolventinnen und Absolventen wird nach erfolgreichem Abschluss der Masterprüfung der akademische Grad „Master of Science“ (abgekürzt „M.Sc.“) verliehen.

§11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft.

§12 Übergangsbestimmungen

Diese Fassung der Studien- und Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der APO THWS vom 26. April 2023 in deren jeweils geltenden Fassung für alle Studierenden im Masterstudiengang Digital Business Systems, die das Studium zum 01.10.2023 oder später aufnehmen bzw. diesem Zeit-punkt durch Anerkennung bzw. Anrechnung zuzuordnen sind.

Schluss, Unterschrift

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt vom 24.07.2023 sowie der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Präsidenten der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt gemäß Artikel 9 Satz 3 sowie Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 BayHIG vom 26.07.2023.

Würzburg, den 26. Juli 2023

Professor Dr. Robert Grebner, Präsident

Abkürzungen

Abkürzung abgekürzter Begriff
APO THWS Allgemeine Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt
BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BEEG Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BGBl Bundesgesetzblatt
bZv besondere Zulassungsvoraussetzung (zum Antritt einer Prüfung)
d Deutsch (als Prüfungssprache)
e Englisch (als Prüfungssprache)
ECTS European Credit Transfer and Accumulation System
Ex Exkursion
FWPM fachwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt
HSST Hochschulservice Studium
MA Masterarbeit
m.E./o.E. mit Erfolg/ohne Erfolg
mP mündliche Prüfungsleistung
M.Sc. Master of Science
MuSchG Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium - Mutterschutzgesetz
PflegeZG Gesetz über die Pflegezeit - Pflegezeitgesetz
P Praktikum
Pro Projekt
S Seminar
SGB XI Elftes Buch des Sozialgesetzbuches
soP sonstige Prüfungsleistung: Die konkrete Festlegung der Art der „sonstigen Prüfungsleistung“ erfolgt im Studienplan und wird jeweils zu Beginn des Semesters durch die verantwortliche Dozentin/den verantwortlichen Dozenten bekanntgegeben. Es wird jeweils nur eine Form der sonstigen Prüfungsleistung pro Modul verlangt.
sP schriftliche Prüfungsleistung
SPO Studien- und Prüfungsordnung
SU seminaristischer Unterricht
SWS Semesterwochenstunden
THWS Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt
Tpf Teilnahmepflicht gemäß § 22 Absatz 1 APO. Die Teilnahme wird auf Anwesenheitslisten durch Unterschrift dokumentiert. Zuständig für die Anwesenheitslisten ist die/der Modulverantwortliche.
Ü Übung
V Vorlesung

Abkürzungen für die Formen der sonstigen Prüfungsleistungen

Abkürzung abgekürzter Begriff
A Projektarbeit
B Referat
C Präsentation
D Dokumentation
E Kolloquium
F Hausarbeit
G Portfolio
H praktische Studienleistung

Anhang 1

Diese Anlage gilt für alle Studierenden, die das Studium im Masterstudiengang "Digital Business Systems" ab dem 01. Oktober 2023 oder später aufnehmen.
Nr. Prüfungsnummer Modulname Semester SWS ECTS-Punkte Lehrveranstaltungsart Voraussetzung Prüfungsart Prüfungsform Prüfungssprache bZv Endnote Notenfaktor tats. Gewicht
1 5074310 Softwarearchitekturen 1 o. 2 4 5 SU soP G d / e 3) 1) ja 1 5
2 5074610 Business Systeme und Prozesse 1 o. 2 4 5 Pro soP G d / e 3) 1) ja 1 5
3 5074820 Ethical Leadership 1 o. 2 4 5 S,Pro mP o. soP (m.E./o.E.) 15 o. B o. F o. H d / e 3) 1) Tpf nein 0 0
4 XXXXXXX Digitale Transformation 1 o. 2 4 5 SU mP o. soP 15 o. B o. F. o. H d / e 3) 1) ja 1 5
5 5071xxx FWPM I 1 o. 2 4 5 2) 2) 2) d / e 2) 1) ja 1 5
6 5071xxx FWPM II 1 o. 2 4 5 2) 2) 2) d / e 2) 1) ja 1 5
7 XXXXXXX Data Literacy 2 o. 1 4 5 SU soP F o. G. o. H d / e 3) 1) ja 1 5
8 XXXXXXX Human Computer Interaction 2 o. 1 4 5 SU mP o. soP 15 o. B o. F. o. H d / e 3) 1) ja 1 5
9 XXXXXXX Nachhaltigkeit und Digitalisierung 2 o. 1 4 5 SU mP o. soP 15 o. B o. F. o. H d / e 3) 1) ja 1 5
10 5074710 Forschungsmethoden 2 o. 1 4 5 SU mP o. soP 15 o.B o. E. o. F d / e 3) 1) ja 1 5
11 5071xxx FWPM III 2 o. 1 4 5 2) 2) 2) d / e 2) 1) ja 1 5
12 5071xxx FWPM IV 2 o. 1 4 5 2) 2) 2) d / e 2) 1) ja 1 5
13 5077120 Wissenschaftsseminar 3 2 5 S soP B + F d / e 3) 1) Tpf ja 1 5
14 5077210 Masterarbeit 3 25 50 ECTS-Punkte (davon Nr.3 und 10) d / e 3) 1) ja 1 25

1) Alle Module sind für ein Auslandsstudium prinzipiell geeignet.

2) Die FWPM werden aus einem von der Fakultät festgelegten Katalog gewählt. Die jeweilige Lehrveranstaltungs- und Prüfungsart ist abhängig von dem gewählten FWPM. Näheres regelt der Studienplan.

3) Die jeweilige Lehrveranstaltungs- und Prüfungssprache ergibt sich aus dem Studienplan für das jeweilige Semester.