Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informationssysteme (SPO MIS)

Vom 24. Oktober 2019

- in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. Juli 2021

Aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 Satz 2, 58 Absatz 1 Satz 1, 61 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 sowie Artikel 66 Absatz 1 Satz 8 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt (FHWS) die folgende Satzung:

1. Abschnitt - Allgemeines

§1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

¹Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den Ablauf des Studiums für den Masterstudiengang Informationssysteme. ²Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 06. August 2010 (GVBl S. 688) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt (APO) vom 28. Januar 2019 in deren jeweils gültigen Fassungen.

§2 Studienziel und Studiengangsprofil

  1. ¹Das Ziel des Studiums besteht darin, Absolventinnen und Absolventen von grundständigen Studiengängen der Informatik, Wirtschaftsinformatik oder E-Commerce sowie gleichwertiger Studiengänge vertiefte anwendungsbezogene Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationssysteme verbunden mit der Befähigung zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten zu vermitteln. ²Neben der genannten fachlichen Spezialisierung wird auch eine vertiefte Methodenkompetenz erreicht. ³Die wissenschaftlich fundierte Ausbildung erfordert die hinreichende Vertiefung der mathematischen und theoretischen Kenntnisse im Bereich der (Wirtschafts-) Informatik. ⁴Zentrale Gesichtspunkte sind dabei die Abstraktion und Strukturierung eines Sachverhaltes und die Vorgehensweise bei der Problemlösung. ⁵Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, alle Phasen der Erstellung betrieblicher softwarebasierter Informationssysteme zu gestalten. ⁶Hierzu gehören neben der softwaretechnisch fundierten Entwicklung neuer Systeme mit den damit verbundenen betriebswirtschaftlichen Kenntnissen auch die Anpassung, das Customizing und die Integration bestehender Lösungen.
  2. ¹Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs Informationssysteme sollen dazu befähigt werden, in Wissenschaft und Forschung sowie in Unternehmen und anderen Einrichtungen die (Weiter-) Entwicklung von Informationssystemen voranzutreiben sowie die methodischen Grundlagen der Informationstechnik mitzugestalten. ²Das Masterstudium sensibilisiert darüber hinaus die Studierenden für die Berücksichtigung betrieblicher und gesellschaftlicher Belange beim Einsatz innovativer Informationssysteme.
  3. ¹Im Einzelnen sollen folgenden Kompetenzen der Studierenden entwickelt bzw. vertieft werden:
    a) Fachkompetenzen, die im Einklang mit den Anforderungen aus der aktuellen Wissenschaftsdiskussion, den gesellschaftlichen Anforderungen an die Informatik, den sozialen Gesichtspunkten der Digitalisierung sowie den praktischen Bedürfnissen der Unternehmenswelt stehen.
    b) Methoden, Persönlichkeits- und Sozialkompetenzen, die ein explizites Verständnis für soziale Verantwortung im Kontext der Entwicklung digitaler Systeme ermöglichen,
    c) Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten, um für neue anwendungs- und forschungsorientierte Aufgaben der Informatik und deren angrenzenden Disziplinen eigenständige Wissenschaftsziele definieren zu können,
    d) Befähigung zur Beschäftigung sowie zum lebenslangen Lernen.
    e) Kompetenz zum Führen von Teams, sichere und überzeugende Vermittlung von Ideen und Konzepten.
    ²Diese Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen dieses Masterstudiengangs auch zur Übernahme von Führungsaufgaben - disziplinarisch und konzeptionell – in den Bereichen Entwicklung, Integration und sicherer Betrieb betrieblicher Informationssysteme sowie der IT-Management-Beratung qualifizieren.

§3 Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums

  1. Zur Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang Informationssysteme ist nur berechtigt, wer über einen sehr guten bis guten Hochschulabschluss in einem informatikbezogenen Bachelorstudiengang sowie über einschlägige, praxisorientierte Kenntnisse betrieblicher Abläufe verfügt.
  2. ¹Die Qualifikation nach Absatz 1 wird nachgewiesen durch ein mit 210 Leistungspunkten gemäß European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS, im Folgenden als ECTS-Punkte bezeichnet) und einer Gesamtnote von 2,5 oder besser abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung(en) Informatik, Wirtschaftsinformatik sowie E-Commerce oder einer vergleichbaren Fachrichtung einer deutschen Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss. ²Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses erfolgt nach den Maßstäben des Art. 63 Absatz 1 BayHSchG durch die Prüfungskommission. ³Beruht die nachgewiesene Gesamtnote nach Satz 1 auf einem unvergleichbaren Notensystem, erfolgt eine Umrechnung gemäß der Formel in § 43 Absatz 4 Satz 3 APO, wobei das Ergebnis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet wird; es wird nicht gerundet.
  3. Weitere Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums, insbesondere über nachzuweisende Sprachkenntnisse, sowie zur Immatrikulation ergeben sich aus der Satzung über das Verfahren zur Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt (Immatrikulationssatzung FHWS) in der jeweils gültigen Fassung.
  4. ¹Soweit der Masterstudiengang Informationssysteme nicht zulassungsbeschränkt ist, kann eine Studienbewerberin/ ein Studienbewerber abweichend von Absatz 2 mit einer Qualifikation von mindestens 180 aber weniger als 210 ECTS-Punkten vorläufig zum Studium zugelassen werden. ²Die fehlende Qualifikation im Sinne des Absatz 2 kann durch die Ableistung bestimmter, fachlich einschlägiger Module aus dem grundständigen Lehrangebot der Hochschule oder gleichwertiger Module zum Erwerb der fehlenden Kompetenzen (Nachqualifikation) nachgeholt und/oder durch den Nachweis von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten erbracht werden. ³Die Prüfungskommission entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuell noch fehlenden Qualifikation über den Zugangsnachweis. 4Die Zulassung zum Studium erfolgt insoweit unter der auflösenden Bedingung, dass die betreffende Qualifikation bis zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen wird. 5Die Entscheidung über den Zugangsnachweis erfolgt nach den Maßstäben des Artikel 63 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 BayHSchG unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
    a) ¹Soweit der erste berufsqualifizierende Abschluss kein Praxissemester oder keine entsprechende Praxisphase enthält, kann eine fachlich einschlägige Berufstätigkeit im Umfang einer 20-wöchigen Vollzeittätigkeit zum Nachweis der fehlenden Zugangsvoraussetzung erbracht werden. ²Die Berufserfahrung muss nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben worden sein. ³Die Berufserfahrung soll hauptberuflich in einem Unternehmen oder einer anderen geeigneten Einrichtung erbracht worden sein. 4Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn der zeitliche Umfang der Berufstätigkeit mindestens 50 % einer Vollzeitstelle entspricht. 5Der Nachweis über die Berufserfahrung ist über die Vorlage eines qualifizierten Arbeitszeugnisses bzw. Zwischenzeugnisses zu führen.
    b) Soweit für die Nachqualifikation Module aus dem grundständigen Studienangebot der FHWS abgeleistet werden, gelten für die Form und das Verfahren der Prüfungen die Regelungen des grundständigen Studienangebotes; für Prüfungsleistungen der Nachqualifikation besteht jeweils eine Wiederholungsmöglichkeit.
  5. ¹Soweit der Masterstudiengang Informationssysteme nicht zulassungsbeschränkt ist, kann eine Studienbewerberin/ein Studienbewerber abweichend von Absatz 2 vorläufig zum Studium zugelassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Abschlusszeugnis vorgelegt werden kann, aber nachweislich maximal 30 ECTS-Punkte der insgesamt erreichbaren Leistungspunkte des grundständigen Studiengangs fehlen und das prinzipielle Erreichen der Gesamtnote gem. Absatz 2 möglich ist. ²Die prinzipielle Erreichbarkeit der Gesamtnote ist durch eine Bescheinigung der Hochschule nachzuweisen. ³Die Zulassung erfolgt insoweit unter der auflösenden Bedingung, dass das Abschlusszeugnis innerhalb eines Semesters nach Studienbeginn mit der geforderten Gesamtnote nachgewiesen wird.

2. Abschnitt - Aufbau des Studiums

§4 Regelstudienzeit und Beginn des Studiums

  1. Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester mit einer Gesamtsumme von insgesamt 90 ECTS-Punkten.
  2. Das Studium beginnt im Winter- und Sommersemester.

§5 Aufbau des Studiums und Studienmodule

  1. Der Aufbau des Studiums ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung.
  2. ¹Die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule (FWPM) gemäß § 7 Absatz 3 APO dienen dem Aufbau vertiefender Kompetenzen und stehen daher in einem unmittelbar fachlichen Zusammenhang mit anderen Modulen des Masterstudiengangs Informationssysteme. ²Jede/jeder Studierende muss sich für FWPM im Umfang von 20 ECTS-Punkten entscheiden. ³Die Module mit der besten Note bis zum Umfang der genannten ECTS-Punkte gehen in die Berechnung der Gesamtnote ein; es sei denn, die/der Studierende trifft gegenüber dem Hochschulservice Studium (HSST) vor Ausstellung des Zeugnisses verbindlich eine andere Auswahl.

3. Abschnitt - Prüfungen und Fristen

§6 Ergänzende Regelungen für sonstige Prüfungsleistungen

  1. ¹Die Themenstellung der Projektarbeit soll so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in einem Zeitraum von drei bis vier Wochen fertig gestellt werden kann, wenn das betroffene Modul fünf ECTS-Punkte umfasst. ²Soweit das betroffene Modul mehr als fünf ECTS-Punkte umfasst, verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend. ³Nach Abgabe der Projektarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die/den Studierenden gemäß § 26 Absatz 4 APO statt.
  2. ¹Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 1 APO beträgt der mögliche Zeitrahmen eines Referates zwischen 20 und 30 Minuten. ²Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 2 APO beträgt der mögliche Zeitrahmen für eine Präsentation zwischen 20 und 30 Minuten. ³Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 3 APO beträgt der mögliche Umfang von Dokumentationen zwischen 15 und 25 Seiten. 4Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 4 APO beträgt der mögliche Zeitrahmen für ein Kolloquium zwischen 15 und 30 Minuten. 5Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 5 APO beträgt der mögliche Bearbeitungsumfang einer Hausarbeit ca. 20 Seiten.
  3. ¹Studierende des Masterstudienganges Informationssysteme sollen als Zuhörerinnen/Zuhörer bei der Präsentation zugelassen werden, es sei denn, dass eine Studierende bzw. ein Studierender dem widerspricht. ²Die Zulassung von Zuhörerinnen/Zuhörern erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 

§7 Masterarbeit

  1. ¹Mit der Bearbeitung der Masterarbeit kann frühestens begonnen werden, wenn
    a) mindestens 50 ECTS-Punkte erreicht sowie
    b) die Prüfungen zu den Modulen
    - Sozial- und Führungskompetenz sowie
    - Wissenschaftstheorie
    erfolgreich abgelegt sind.  ²Ausnahmen können durch die Prüfungskommission genehmigt werden.
  2. ¹Nach Abgabe der Masterarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die Studierende/den Studierenden mit mündlichen Erläuterungen statt. ²Die Präsentation findet in Gegenwart der zuständigen Prüferinnen und Prüfer statt, die ergänzende Fragen stellen können. ³Die Präsentation fließt in die Bewertung der Masterarbeit ein.

§8 Regeltermine und Fristen

¹Jede Prüfungsleistung der ersten beiden Studiensemester (gemäß Anlagen zu dieser SPO) muss innerhalb der ersten vier Fachsemester erstmals abgelegt werden. ²Jede Prüfungsleistung des dritten Studiensemesters muss innerhalb der ersten fünf Fachsemester erstmals abgelegt werden. ³Hat die/der Studierende eine dieser Fristen überschritten und die Gründe hierfür zu vertreten, gilt jede von der Fristüberschreitung betroffene Prüfungsleistung als erstmals abgelegt und wird mit „nicht ausreichend“ bzw. „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet (Fristfünf).

4. Abschnitt - Organisatorische Regelungen

§9 Prüfungskommission

Die Anzahl der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 APO für den Masterstudiengang Informationssysteme beträgt drei.

5. Abschnitt - Akademischer Grad, Schlussbestimmungen

§10 Akademischer Grad

Absolventinnen und Absolventen wird nach erfolgreichem Abschluss der Masterprüfung der akademische Grad „Master of Science“ (abgekürzt „M.Sc.“) verliehen.

§11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2019 in Kraft.
  2. Diese Studien- und Prüfungsordnung ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung vom 13. Februar 2012 in der Fassung vom 14. April 2014, die zum 30. September 2019 außer Kraft tritt.

§12 Übergangsbestimmungen

  1. Diese Fassung der Studien- und Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der APO vom 28. Januar 2019 in deren jeweils gültigen Fassung für alle Studierenden im Masterstudiengang Informationssysteme.
  2. Die Anlage 1 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informationssysteme gilt für alle Studierenden, die das Studium zum 01. Oktober 2019 oder später aufnehmen.
  3. ¹Die Anlage 2 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informationssysteme gilt für alle Studierenden, die das Studium zwischen dem 01. Oktober 2015 und dem 30. September 2019 aufgenommen haben oder diesem Zeitraum infolge von Anrechnung von Studienzeiten zugeordnet sind. ²Das auslaufende Modul der Anlage 2 wird durch folgendes Modul ersetzt:
    - „Verteilte Anwendungssysteme“ durch „Verteilte Systeme“.

Schluss, Unterschrift

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt vom 14.10.2019 sowie der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Präsidenten der Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt vom 24.10.2019.

Würzburg, den 24. Oktober 2019

Professor Dr. Robert Grebner, Präsident

Abkürzungen

Abkürzung abgekürzter Begriff
APO Allgemeine Prüfungsordnung
BayHSchG Bayerisches Hochschulgesetz
BayHSchPG Bayerisches Hochschulpersonalgesetz
BEEG Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BGBl Bundesgesetzblatt
bZv besondere Zulassungsvoraussetzung (zum Antritt einer Prüfung)
d Deutsch (als Prüfungssprache)
e Englisch (als Prüfungssprache)
ECTS European Credit Transfer and Accumulation System
Ex Exkursion
FHWS Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt
FWPM fachwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt
HSST Hochschulservice Studium
MA Masterarbeit
m.E./o.E. mit Erfolg/ohne Erfolg
mP mündliche Prüfungsleistung
M.Sc. Master of Science
MuSchG Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium - Mutterschutzgesetz
PflegeZG Gesetz über die Pflegezeit - Pflegezeitgesetz
P Praktikum
Pro Projekt
RaPO Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen
S Seminar
SGB XI Elftes Buch des Sozialgesetzbuches
soP sonstige Prüfungsleistung: Die konkrete Festlegung der Art der „sonstigen Prüfungsleistung“ erfolgt im Studienplan und wird jeweils zu Beginn des Semesters durch die verantwortliche Dozentin/den verantwortlichen Dozenten bekanntgegeben. Es wird jeweils nur eine Form der sonstigen Prüfungsleistung pro Modul verlangt.
sP schriftliche Prüfungsleistung
SPO Studien- und Prüfungsordnung
SU seminaristischer Unterricht
SWS Semesterwochenstunden
Tpf Teilnahmepflicht gemäß § 22 Absatz 1 APO. Die Teilnahme wird auf Anwesenheitslisten durch Unterschrift dokumentiert. Zuständig für die Anwesenheitslisten ist die/der Modulverantwortliche.
Ü Übung
V Vorlesung

Abkürzungen für die Formen der sonstigen Prüfungsleistungen

Abkürzung abgekürzter Begriff
A Projektarbeit
B Referat
C Präsentation
D Dokumentation
E Kolloquium
F Hausarbeit
G Portfolio
H praktische Studienleistung

Anhang 1

Diese Anlage gilt für alle Studierenden, die das Studium im Masterstudiengang "Informationssysteme" ab dem 01. Oktober 2019 oder später aufnehmen.
Nr. Prüfungsnummer Modulname 1) Semester SWS ECTS-Punkte Lehrveranstaltungsart Voraussetzung Prüfungsart Prüfungsform Prüfungssprache bZv Endnote Notenfaktor tats. Gewicht
1 5074310 Software-Architekturen von Informationssystemen 1 o. 2 4 5 SU soP G d / e 3) ja 1 5
2 5074130 Verteilte Systeme 1 o. 2 4 5 SU mP 15 d / e 3) ja 1 5
3 5074610 Unternehmensinterne Business-Prozesse und -Systeme 1 o. 2 4 5 Pro soP B + E d / e 3) ja 1 5
4 5074820 Sozial- und Führungskompetenz 1 o. 2 4 5 S,Pro mP o. soP (m.E./o.E.) 15 o. B o. F o. H d / e 3) Tpf nein 0 0
5 5071xxx FWPM I 1 o. 2 4 5 2) 2) 2) d / e 2) ja 1 5
6 5071xxx FWPM II 1 o. 2 4 5 2) 2) 2) d / e 2) ja 1 5
7 5074210 Theoretische Informatik 2 o. 1 4 5 SU,S,Ü mP 15 d / e 3) ja 1 5
8 5074900 Kollaborative Business-Prozesse und -Systeme 2 o. 1 4 5 Pro soP C + D d / e 3) ja 1 5
9 5074520 Informationsmanagement 2 o. 1 4 5 SU sP o. soP 90 o. E o. G d / e 3) ja 1 5
10 5074710 Wissenschaftstheorien 2 o. 1 4 5 SU mP o. soP 15 o.B o. E. o. F d / e 3) ja 1 5
11 5071xxx FWPM III 2 o. 1 4 5 2) 2) 2) d / e 2) ja 1 5
12 5071xxx FWPM IV 2 o. 1 4 5 2) 2) 2) d / e 2) ja 1 5
13 5077120 Wissenschaftsseminar 3 2 5 S soP B + F d / e 3) Tpf ja 1 5
14 5077210 Masterarbeit 3 25 50 ECTS-Punkte + Nr. 4 + Nr. 10 d / e 3) ja 1 25

1) Alle Module sind für ein Auslandsstudium prinzipiell geeignet.

2) Die FWPM werden aus einem von der Fakultät festgelegten Katalog gewählt. Die jeweilige Lehrveranstaltungs- und Prüfungsart ist abhängig von dem gewählten FWPM. Näheres regelt der Studienplan.

3) Die jeweilige Lehrveranstaltungs- und Prüfungssprache ergibt sich aus dem Studienplan für das jeweilige Semester.

 

Anhang 2

Diese Anlage gilt für alle Studierenden, die das Studium im Masterstudiengang "Informationssysteme" zwischen dem 15. März 2015 und dem 30.09.2019 aufgenommen haben oder diesem Zeitraum durch Anrechnung zuzuordnen sind.
Nr. Prüfungsnummer Modulname 1) Semester SWS ECTS-Punkte Lehrveranstaltungsart Voraussetzung Prüfungsart Prüfungsform Prüfungssprache bZv Endnote Notenfaktor tats. Gewicht
1 5074310 Software-Architekturen von Informationssystemen 1 o. 2 4 5 SU mP 15 d ja 1 5
2 5074120 Verteilte Anwendungssysteme 1 o. 2 4 5 SU mP 15 d ja 1 5
3 5074610 Unternehmensinterne Business-Prozesse und -Systeme 1 o. 2 4 5 Pro mP + soP B d ja 1 5
4 5074820 Sozial- und Führungskompetenz 1 o. 2 4 5 S,Pro mP (m.E./o.E.) 15 d Tpf nein 0 0
5 5071xxx FWPM I 1 o. 2 4 5 2) 2) 2) d / e 2) ja 1 5
6 5071xxx FWPM II 1 o. 2 4 5 2) 2) 2) d / e 2) ja 1 5
7 5074210 Theoretische Informatik 2 o. 1 4 5 SU,S,Ü mP 15 d ja 1 5
8 5074900 Kollaborative Business-Prozesse und -Systeme 2 o. 1 4 5 Pro soP C + D d ja 1 5
9 5074520 Informationsmanagement 2 o. 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
10 5074710 Wissenschaftstheorien 2 o. 1 4 5 SU mP + soP 15 + B d ja 1 5
11 5071xxx FWPM III 2 o. 1 4 5 2) 2) 2) d / e 2) ja 1 5
12 5071xxx FWPM IV 2 o. 1 4 5 2) 2) 2) d / e 2) ja 1 5
13 5077120 Wissenschaftsseminar 3 2 5 S soP B + F d Tpf ja 1 5
14 5077210 Masterarbeit 3 25 50 ECTS-Punkte + Nr. 4 + Nr. 10 d ja 1 25

1) Alle Module sind für ein Auslandsstudium prinzipiell geeignet.

2) Die FWPM werden aus einem von der Fakultät festgelegten Katalog gewählt. Die jeweilige Lehrveranstaltungs- und Prüfungsart ist abhängig von dem gewählten FWPM. Näheres regelt der Studienplan.