Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik (SPO BWI)

Vom 26. Juli 2023

Aufgrund von Artikel 9 Satz 1 und Satz 2, Artikel 80 Absatz 1, Artikel 84 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 sowie Artikel 96 Absatz 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 05. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2010-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt (THWS) die folgende Satzung:

<div/>

1. Abschnitt - Allgemeines

§1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

¹Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den Ablauf des Studiums für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik ²Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 06. August 2010 (GVBl S. 688) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt (APO) vom 28. Januar 2019 in deren jeweils gültigen Fassungen.

§2 Studienziel und Studiengangsprofil

<ol/>

  1. ¹Das Ziel des Studiums besteht darin, mit anwendungsbezogener Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage Studierende zu Wirtschaftsinformatikerinnen und Wirtschaftsinformatikern auszubilden. ²Das Studium führt Studierende zur Befähigung, komplexe Systeme zur betrieblichen Informationsverarbeitung und -versorgung zu gestalten und zu realisieren.
  2. ¹Im Hinblick auf die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der Wirtschaftsinformatikerinnen und Wirtschaftsinformatiker wird eine umfassende Grundausbildung geboten, die die Fähigkeit zur methodischen Problemlösung vermittelt und eine rasche Einarbeitung in die zahlreichen Einsatzgebiete der Wirtschaftsinformatik ermöglicht. ²Die angestrebte Anwendungsorientierung wird durch den Praxisbezug der Lehrenden sowie das Praxismodul (s. § 6) und die Projektarbeit (s. § 7 Absatz 1) erzielt.
  3. ¹Zur Persönlichkeitsbildung erwerben die Studierenden neben fachlichen und methodischen Kenntnissen auch soziale Kompetenzen und sprachliche Fertigkeiten. ²Weitere Lehrveranstaltungen, teilweise in internationaler Kooperation mit anderen Hochschulen, vermitteln die für den internationalen Arbeitsmarkt erforderlichen multikulturellen und sprachlichen Kompetenzen.

§3 Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums

  1. ¹Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik ist der Nachweis
    a) der Hochschulreife,
    b) der Fachhochschulreife oder
    c) der Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung.
    ²Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Satz 1 a) bis c) erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 2. November 2007 (GVBl S. 767) in der jeweils geltenden Fassung. 
  2. Weitere Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums (insbesondere zur sprachlichen Studierfähigkeit) sowie zur Immatrikulation ergeben sich aus der Satzung über das Verfahren zur Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt (Immatrikulationssatzung FHWS) in der jeweils gültigen Fassung.

<div/> <div/>

2. Abschnitt - Aufbau des Studiums

§4 Regelstudienzeit und Beginn des Studiums

  1. Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester mit einer Gesamtsumme von insgesamt 210 Leistungspunkten gemäß European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS, im Folgenden als ECTS-Punkte bezeichnet).
  2. Das Studium beginnt im Wintersemester.

<div/> <div/>

§5 Aufbau des Studiums und Studienmodule

  1. Der Aufbau des Studiums ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung.
  2. ¹Die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule (FWPM) gemäß § 7 Absatz 3 APO dienen dem Aufbau vertiefender Kompetenzen und stehen daher in einem unmittelbar fachlichen Zusammenhang mit anderen Modulen des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik. ²Jede/jeder Studierende muss sich für FWPM im Umfang von 20 ECTS-Punkten entscheiden. ³Die Module mit der besten Note bis zum Umfang der genannten ECTS-Punkte gehen in die Berechnung der Gesamtnote ein; es sei denn, die/der Studierende trifft gegenüber dem Hochschulservice Studium (HSST) vor Ausstellung des Zeugnisses verbindlich eine andere Auswahl.
  3. ¹Pflicht- und Wahlpflichtmodule können von der Fakultät Informatik und Wirtschaftsinformatik einzelnen Vertiefungsmodulen zugeordnet werden, wobei die einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtmodule auch mehreren Vertiefungsmodulen zugeordnet werden können. ²Ein Vertiefungsmodul dient einer Schwerpunktsetzung innerhalb des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik. ³Als Vertiefungsmodule werden angeboten:
    a) Business Software (BS),
    b) Business Technologies (BT),
    c) Management digitaler Innovationen (MdI) sowie
    d) Mobile and Ubiquitous Solutions (MS).
    4Außerdem können auch die Vertiefungsmodule Information Security (IS) und Medieninformatik (MI) aus dem Bachelorstudiengang Informatik gewählt werden. 5Auf Antrag kann die Prüfungskommission mit Zustimmung der für das Vertiefungsmodul verantwortlichen Professorinnen und Professoren auch die Zulassung zu einem anderen Vertiefungsmodul genehmigen. 6Das Vertiefungsmodul hat einen Umfang von 15 ECTS-Punkte und besteht aus dem Vertiefungsseminar und zwei weiteren Pflichtmodulen, die im Studienplan beschrieben werden. 7Es kann belegt werden, wenn mindestens 120 ECTS-Punkte erreicht sind und das Praxismodul erfolgreich abgeleistet ist.
  4. ¹Die Belegung eines Vertiefungsmoduls und fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmoduls erfolgt über ein elektronisches Verfahren mit Zugriff auf das Hochschulnetz rechtzeitig vor Antritt des jeweiligen Moduls. ²Die Termine und Teilnahmebedingungen werden rechtzeitig vor der Belegung fakultätsweit bekannt gemacht. ³Nach Abschluss der Belegung werden die Listen mit den Matrikelnummern der an den Vertiefungsmodulen bzw. FWPM teilnehmenden Studierenden fakultätsweit veröffentlicht. 4Eine Woche nach dieser Bekanntgabe sind diese Listen verbindlich. 5Über einen Antrag der/des Studierenden auf Wechsel in ein anderes Vertiefungsmodul entscheidet die Prüfungskommission. 6Dabei können im bisher belegten Vertiefungsmodul erbrachte Leistungen nicht auf das neue Vertiefungsmodul angerechnet werden.

<div/> <div/>

§6 Praxismodul

  1. ¹Das Praxismodul besteht aus einer mindestens 20 Wochen und höchstens 26 Wochen dauernden, zusammenhängenden begleiteten Praxisphase. ²Das Praxismodul wird gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 RaPO durch das Modul Soft und Professional Skills vorbereitet.
  2. Zum Eintritt in das Praxismodul ist nur berechtigt, wer zum Zeitpunkt des Beginns des Praxismoduls  mehr als 90 ECTS-Punkte erreicht hat.
  3. ¹Das Modul Soft und Professional Skills findet in Form einer Blockveranstaltung in der Regel vor Beginn der begleiteten Praxisphase statt. ²Einzelheiten werden im Studienplan geregelt.
  4. Das Praxismodul gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 11 Absatz 7 Satz 1 APO eine Präsentation über das für die begleitete Praxisphase vereinbarte Projekt erfolgreich abgelegt wurde.
  5. Das Praxismodul wird mit 25 ECTS-Punkten und dem Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ oder „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet.

<div/>

3. Abschnitt - Prüfungen und Fristen

§7 Ergänzende Regelungen für sonstige Prüfungsleistungen

  1. ¹Die Projektarbeit ist so zu gestalten, dass eine Aufgabenstellung in der Regel im Team unter Betreuung von einer Dozentin / einem Dozenten bearbeitet werden kann. ²Bei der Projektarbeit soll die Themenstellung so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in sieben Wochen fertig gestellt werden kann. ³Die Projektarbeit ist in der Regel an mehrere Studierende zur gemeinsamen Bearbeitung herauszugeben. 4Dabei muss die individuelle Leistung feststellbar und bewertbar sein. 5Mit der Projektarbeit kann begonnen werden, wenn mindestens 100 ECTS-Punkte erreicht sind. 6Nach Abgabe der Projektarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die/den Studierenden gemäß § 26 Absatz 4 APO statt.
  2. Die Bewertungskriterien der sonstigen Prüfungsleistungen sind vor Beginn der Prüfungsleistung festzulegen und den Studierenden mitzuteilen.

<div/> <div/>

§8 Bachelorarbeit

  1. ¹Mit der Bearbeitung der Bachelorarbeit kann frühestens begonnen werden, wenn
    a) das Praxismodul sowie das Modul Soft und Professional Skills jeweils mit Erfolg abgelegt,
    b) mindestens 150 ECTS-Punkte erreicht sowie
    c) die Projektarbeit erfolgreich abgelegt worden
    sind.  ²Ausnahmen können durch die Prüfungskommission genehmigt werden.
  2. Die Themenstellung sollte so bemessen sein, dass die Arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in zwei Monaten fertig gestellt werden kann.
  3. ¹Nach Abgabe der Bachelorarbeit findet eine persönliche Präsentation der Arbeit durch die Studierende/ den Studierenden mit mündlichen Erläuterungen statt. ²Die Präsentation findet in Gegenwart der zuständigen Prüferinnen und Prüfer statt, die ergänzende Fragen stellen können. ³Die Präsentation fließt in die Bewertung des Moduls BA im Verhältnis 1:4 zur Bachelorarbeit ein.

<div/>

§9 Regeltermine und Fristen

  1. Folgende Modulprüfungen gelten als Grundlagen- und Orientierungsprüfungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 1 APO:
    - Programmieren I,
    - Grundlagen der Wirtschaftsinformatik sowie
    - Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften
    und müssen somit bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erstmals abgelegt werden.
  2. ¹Jede Prüfungsleistung der beiden ersten Studiensemester (gemäß Anlagen zu dieser SPO), mit Ausnahme der Grundlagen- und Orientierungsprüfungen gemäß Absatz 1, muss innerhalb der ersten drei Fachsemester erstmals abgelegt werden. ²Jede Prüfungsleistung des dritten und vierten Studiensemesters muss innerhalb der ersten sechs Fachsemester erstmals abgelegt werden. ³Jede Prüfungsleistung des fünften bis siebten Studiensemesters muss innerhalb der ersten neun Fachsemester erstmals abgelegt werden. 4Die Prüfungsleistungen zum AWPM sind innerhalb der ersten sechs Fachsemester abzulegen. 5Hat die/der Studierende eine dieser Fristen überschritten und die Gründe hierfür zu vertreten, gilt jede von der Fristüberschreitung betroffene Prüfungsleistung als erstmals abgelegt und wird mit „nicht ausreichend“ bzw. „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet (Fristfünf).

<div/>

4. Abschnitt - Organisatorische Regelungen

§10 Prüfungskommission

Die Anzahl der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 APO für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik beträgt drei.

5. Abschnitt - Akademischer Grad, Schlussbestimmungen

§11 Akademischer Grad

Absolventinnen und Absolventen wird nach erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung der akademische Grad „Bachelor of Science“ (abgekürzt „B.Sc.“) verliehen.

§12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2019 in Kraft.
  2. Diese Studien- und Prüfungsordnung ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung vom 28. Juli 2016, die zum 30. September 2019 außer Kraft tritt.

<div/> <div/>

§13 Übergangsbestimmungen

  1. Diese Fassung der Studien- und Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der APO vom 28. Januar 2019 für alle Studierenden im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik.
  2. Die Anlage 1 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik gilt für alle Studierenden, die das Studium zum 01. Oktober 2019 bzw. später aufnehmen.
  3. Die Anlage 2 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik gilt für alle Studierenden, die das Studium zwischen dem 01. Oktober 2016 und dem 30. September 2019 aufgenommen haben oder diesem Zeitraum infolge von Anrechnung von Studienzeiten zugeordnet sind .
  4. Die Anlage 3 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik gilt für alle Studierenden, die das Studium zwischen dem 01. Oktober 2013 und dem 30. September 2016 aufgenommen haben oder diesem Zeitraum infolge von Anrechnung von Studienzeiten zugeordnet sind.
  5. Die Anlage 4 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik gilt für alle Studierenden, die das Studium zwischen dem 01. Oktober 2012 und dem 30. September 2013 aufgenommen haben oder diesem Zeitraum infolge von Anrechnung von Studienzeiten zugeordnet sind.
  6. Die Anlage 5 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik gilt für alle Studierenden, die das Studium zwischen dem 15. März 2011 und dem 30. September 2012 aufgenommen haben oder diesem Zeitraum infolge von Anrechnung von Studienzeiten zugeordnet sind.
  7. Auslaufende Module der Anlagen 2 bis 4 werden bis zum letzten regulären Termin angeboten oder durch folgende Module ersetzt:
    - "Unternehmensführung und Organisation" durch "Innovationsmanagement und Unternehmensgründung"
    - "Absatz- und Produktionswirtschaft" durch "Marketing und Vertrieb"
    - "Projekt- und Produktmanagement" sowie "Projektmanagement" jeweils durch "IT-Projektmanagement"
    - "Algorithmik" durch "Algorithmen und Datenstrukturen für Wirtschaftsinformatiker"
    - "Einführung in Business Software" durch "Business Software"
    - "Einführung in Business Technologies" durch "Business Technologies"
    - "Englisch" durch "Englisch for IT"
    - "Grundlagen der Datenkommunikation" durch "Datenkommunikation"
    - "Grundlagen Informatik und E-Commerce" durch "Grundlagen der Informatik".
  8. Für alle Studierenden, die das Studium im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik vor dem 01. Oktober 2016 aufgenommen haben oder diesem Zeitraum infolge von Anrechnung von Studienzeiten zugeordnet werden, stellt das Modul "Soft und Professional Skills" keine Voraussetzung für den Beginn der Bachelorarbeit gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 dar.
  9. Für Studierende, die der Anlage 4 oder 5 zugeordnet sind, gilt die Prüfungsleistung zum Modul "Grundlagen der Informatik" als Grundlagen- und Orientierungsprüfung i.S.v. § 9 Absatz 1.

<div/>

Schluss, Unterschrift

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt vom 14.10.2019 sowie der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Präsidenten der Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt vom 24.10.2019.

Würzburg, den 24. Oktober 2019

Professor Dr. Robert Grebner, Präsident

<div/>

Abkürzungen

Abkürzung abgekürzter Begriff
APO Allgemeine Prüfungsordnung
AWPF allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach
AWPM allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
BA Bachelorarbeit
BayHSchG Bayerisches Hochschulgesetz
BayHSchPG Bayerisches Hochschulpersonalgesetz
BEEG Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BGBl Bundesgesetzblatt
B.Sc. Bachelor of Science
bZv besondere Zulassungsvoraussetzung (zum Antritt einer Prüfung)
d Deutsch (als Prüfungssprache)
e Englisch (als Prüfungssprache)
ECTS European Credit Transfer and Accumulation System
Ex Exkursion
FHWS Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt
FWPM fachwissenschaftliches Wahlpflichtmodul
GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt
HSST Hochschulservice Studium
m.E./o.E. mit Erfolg/ohne Erfolg
mP mündliche Prüfungsleistung
MuSchG Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium - Mutterschutzgesetz
PflegeZG Gesetz über die Pflegezeit - Pflegezeitgesetz
P Praktikum
Pro Projekt
RaPO Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen
S Seminar
SGB XI Elftes Buch des Sozialgesetzbuches
soP sonstige Prüfungsleistung: Die konkrete Festlegung der Art der „sonstigen Prüfungsleistung“ erfolgt im Studienplan und wird jeweils zu Beginn des Semesters durch die verantwortliche Dozentin/den verantwortlichen Dozenten bekanntgegeben. Es wird jeweils nur eine Form der sonstigen Prüfungsleistung pro Modul verlangt.
sP schriftliche Prüfungsleistung
SPO Studien- und Prüfungsordnung
SU seminaristischer Unterricht
SWS Semesterwochenstunden
Tpf Teilnahmepflicht gemäß § 22 Absatz 1 APO. Die Teilnahme wird auf Anwesenheitslisten durch Unterschrift dokumentiert. Zuständig für die Anwesenheitslisten ist die/der Modulverantwortliche.
Ü Übung
V Vorlesung

Abkürzungen für die Formen der sonstigen Prüfungsleistungen

Abkürzung abgekürzter Begriff
A Projektarbeit
B Referat
C Präsentation
D Dokumentation
E Kolloquium
F Hausarbeit
G Portfolio
H praktische Studienleistung

Anhang 1

Diese Anlage gilt für alle Studierenden, die das Studium im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik am 01. Oktober 2019 oder später aufnehmen.
Nr. Prüfungsnummer Modulname 1) Semester SWS ECTS-Punkte Lehrveranstaltungsart Voraussetzung Prüfungsart Prüfungsform Prüfungssprache bZv Endnote Notenfaktor tats. Gewicht
1 5000130 Programmieren I 1 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 8) ja 1 5
2 5000220 Programmieren II 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 4) ja 1 5
3 5000340 Mathematik I 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
4 5000350 Mathematik II 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
5 5000510 Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
6 5000610 Rechnungswesen und Steuern 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5
7 5000430 Grundlagen der Wirtschaftsinformatik 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
8 5000440 Grundlagen Informatik 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
9 5000910 English for IT 2 4 5 SU sP 90 e ja 1 5
10 5001310 Datenbanken 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 4) ja 1 5
11 5002030 Marketing und Vertrieb 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
12 99xxxxx AWPM 1 4 5 2) ja 1 5
13 5001010 Softwareentwicklungsprojekt 4 4 5 SU 5000130 soP H d ja 1 5
14 5001110 Softwareentwicklung 3 4 5 SU sP 90 d / e ja 1 5
15 5000730 Innovationsmanagement und Unternehmensgründung 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
16 5001410 Datenkommunikation 3 4 5 SU, Pr sP 90 d ja 1 5
17 5002810 Wirtschafts- und IT-Recht 4 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
18 5001610 Statistik und Operations Research 4 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
19 5001710 Logistik 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
20 5002130 Business Software 4 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
21 5001820 Business Technologies 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5
22 5003230 IT-Projektmanagement 3 4 5 SU, Ü sP 90 d / e ja 1 5
23 5001900 IT-Organisation und IT-Controlling 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
24 5003220 Informations- und Technologiemanagement 4 4 5 SU sP 90 d ja 1 5
25 5002530 Praxismodul 5 1 25 >90 ECTS-Punkte soP (m.E./o.E.) C, D d / e nein 0 0
26 5002350 Soft und Professional Skills 5 6 5 S7) soP (m.E./o.E.) C d nein 0 0
27 5002910 Projektarbeit 6 4 10 Pro 100 ECTS-Punkte soP A d / e ja 1 10
28 5003xxx FWPM I 6 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
29 5003xxx FWPM II 6 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
30 5003xxx FWPM III 7 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
31 5003xxx FWPM IV 7 4 5 S sP o. soP 5) d / e ja 1 5
32 500[4-7]100 Vertiefungsseminar 6 4 5 S 120 ECTS-Punkte 5002530 sP o. soP 5) d / e Tpf ja 1 5
33 500[4-7]2xx Vertiefung I 6 4 5 S 120 ECTS-Punkte 502530 6) 6) d / e ja 1 5
34 500[4-7]2xx Vertiefung II 7 4 5 S 120 ECTS-Punkte 5002530 6) 6) d / e ja 1 5
35 5003600 Bachelorarbeit und Bachelorseminar 7 15 150 ECTS-Punkte 5002350 5002530 5002910 BA, soP C d / e Tpf bei BSem ja 1 15

1) Alle Module sind prinzipiell für ein Auslandsstudium geeignet.

2) Näheres regelt die Fakultät Angewandte Natur- und Geisteswissenschaften.

3) Besteht eine Wahlmöglichkeit, erfolgt die Festlegung der Prüfungssprache im Studienplan.

4) Zum Erwerb sind 50 % der erreichbaren Punkte aus den zu bearbeitenden Übungen nachzuweisen.

5) Es wird entweder eine schriftliche Prüfung mit 90 Minuten Dauer oder eine sonstige Prüfung bzw. zwei sonstige Prüfungen (A-H) verlangt. Die Festlegung erfolgt individuell für jede einzelne Lehrveranstaltung im Studienplan für das jeweilige Semester.

6) Es wird entweder eine schriftliche Prüfung mit 90 Minuten Dauer oder eine sonstige Prüfung (A-H) verlangt. Die Festlegung erfolgt individuell für jede einzelne Lehrveranstaltung im Studienplan für das jeweilige Semester.

7) Die Veranstaltung besteht aus mehreren Teilen, die wiederholt im Semester angeboten werden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Teil und damit der Fortschritt an der Gesamtveranstaltung werden durch ein Testat der Dozentin/ des Dozenten bescheinigt. Zum erfolgreichen Abschluss der Gesamtveranstaltung sind alle Testate nachzuweisen.

8) Zum Erwerb sind 70 % der erreichbaren Punkte aus den zu bearbeitenden Übungen nachzuweisen.

<div/> <div/>

 

<div/>